Definition des Begriffs
VAG steht für Versicherungsaufsichtsgesetz. Der offizielle Titel lautet Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Das geltende deutsche Aufsichtsgesetz wurde am 1. April 2015 ausgefertigt und trat im Kern am 1. Januar 2016 in Kraft. Es setzt zentrale Vorgaben der Solvency II Richtlinie 2009/138/EG in deutsches Recht um. Ziel des VAG ist eine risikoorientierte Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Versicherungsgruppen. Der Rechtsakt regelt Zulassung, Geschäftsorganisation, Eigenmittel, Solvabilitätskapitalanforderung, Berichterstattung, Governance, Kapitalanlage, Bestandsübertragung und Eingriffsbefugnisse der Aufsicht.
Einordnung der Relevanz
Das VAG bildet den Kern des deutschen Versicherungsaufsichtsrechts. Es ergänzt europäische Vorgaben, insbesondere Solvency II, delegierte Verordnungen, technische Standards und Leitlinien der europäischen Versicherungsaufsicht. Im deutschen Regulierungsumfeld steht es neben dem Versicherungsvertragsgesetz, das vor allem privatrechtliche Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer betrifft. Das VAG richtet sich dagegen auf die institutionelle Stabilität, den Schutz der Versicherten und die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarkts. Es verbindet präventive Aufsicht, laufende Kontrolle und besondere Maßnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten.
Betroffene
Betroffen sind vor allem:
Kleinere Versicherungsvereine, Sterbekassen oder Einrichtungen mit besonderem Geschäftsmodell können abweichenden oder erleichterten Vorschriften unterliegen.
Anforderungen und Pflichten
Weitere Informationen
Zuständige Aufsichtsbehörde ist in Deutschland regelmäßig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Für kleinere regional tätige Versicherer können Landesaufsichtsbehörden zuständig sein. Das VAG wird fortlaufend an europäische Vorgaben angepasst, etwa durch Änderungen der Solvency II Regeln, Nachhaltigkeitsanforderungen, Sanierungs- und Abwicklungsregelungen sowie Vorgaben zur Gruppenaufsicht. Bei Verstößen kann die Aufsicht Anordnungen treffen, Geschäftsleiter abberufen lassen, Kapitalmaßnahmen verlangen oder den Geschäftsbetrieb beschränken.
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