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Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC)

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Definition des Begriffs

TLAC bezeichnet die gesamte Verlustabsorptionskapazität global systemrelevanter Banken. Der Standard wurde am 9. November 2015 vom Financial Stability Board veröffentlicht und umfasst Prinzipien zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von global systemrelevanten Banken. Das zentrale Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken im Krisenfall über ausreichende Instrumente verfügen, um Verluste zu absorbieren und sich ohne staatliche Rettungsmaßnahmen zu rekapitalisieren. Der TLAC-Standard trat in zwei Phasen in Kraft: ab Januar 2019 mit einer Mindestanforderung von 16 Prozent bezogen auf risikogewichtete Aktiva sowie 6 Prozent der Verschuldungsquote, ab Januar 2022 erhöhten sich diese Werte auf 18 Prozent beziehungsweise 6,75 Prozent.

 

Einordnung der Relevanz

Der TLAC-Standard bildet einen zentralen Baustein der internationalen Krisenprävention im Bankensektor. Er ergänzt die Basel-III-Kapitalanforderungen und steht im Zusammenhang mit regionalen Regelwerken wie der europäischen Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Während TLAC ausschließlich für global systemrelevante Banken gilt, wenden regionale Aufsichtsbehörden vergleichbare Prinzipien teilweise auf national systemrelevante Institute an. Die Implementierung erfolgt über nationale Rechtsordnungen, wodurch Aufsichtsbehörden strengere Anforderungen festlegen können.

 

Betroffene

Verpflichtet sind alle vom Financial Stability Board als global systemrelevant eingestuften Banken. Diese Klassifizierung erfolgt jährlich auf Basis definierter Kriterien wie Größe, grenzüberschreitender Aktivität, Verflechtung, Substituierbarkeit und Komplexität. Die TLAC-Anforderung bezieht sich auf die Abwicklungseinheit, also jene juristische Person, auf die im Krisenfall Abwicklungsmaßnahmen angewendet werden. Bei Instituten mit Single-Point-of-Entry-Strategie existiert eine zentrale Abwicklungseinheit, bei Multiple-Point-of-Entry-Ansätzen können mehrere Abwicklungseinheiten bestehen.

 

Anforderungen und Pflichten

Die wesentlichen Anforderungen umfassen:

  1. Zusammensetzung der TLAC-Instrumente:
    • Hartes Kernkapital und zusätzliches Kernkapital
    • Nachrangige Schuldtitel
    • Bestimmte vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten
    • Mindestlaufzeit von einem Jahr
    • Keine Forderungen, die auf Verlangen oder kurzfristig rückzahlbar sind
  2. Quantitative Mindestanforderungen:
    • Mindestens 18 Prozent der risikogewichteten Aktiva
    • Mindestens 6,75 Prozent der Verschuldungsquote
    • Mindestens 33 Prozent Fremdkapitalinstrumente
  3. Nachrangigkeit:
    • TLAC-Instrumente müssen gegenüber operativen Verbindlichkeiten nachrangig sein
    • Erreichbar durch vertragliche, gesetzliche oder strukturelle Nachrangigkeit
  4. Interne TLAC-Anforderungen:
    • Wesentliche ausländische Tochtergesellschaften müssen 75 bis 90 Prozent der Standalone-TLAC-Anforderung vorhalten

 

Weitere Informationen

Der TLAC-Standard wird im Rahmen des Resolvability Assessment Process des Financial Stability Board überprüft. Die Umsetzung erfolgt in den einzelnen Jurisdiktionen durch nationale Gesetzgebung. In der Europäischen Union wurde TLAC durch die Kapitaladäquanzverordnung II integriert. Die Offenlegungsanforderungen umfassen detaillierte Informationen zur Position von TLAC-Instrumenten in der Gläubigerhierarchie, um Transparenz über die Verlustabsorption im Abwicklungsfall zu schaffen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de 

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