Definition des Begriffs
T2 steht für Tier-2-Capital, auf Deutsch Ergänzungskapital. Der Begriff bezeichnet eine aufsichtsrechtliche Eigenmittelkategorie von Banken und ein Verfahren zur Anrechnung bestimmter Kapitalinstrumente auf regulatorische Kapitalanforderungen. T2-Kapital ist nachrangiger als gewöhnliche Verbindlichkeiten, besitzt aber eine geringere Verlustabsorptionsqualität als Common Equity Tier 1 und Additional Tier 1. Es dient vor allem der Verlusttragung im Insolvenz- oder Abwicklungsfall. In der Europäischen Union ist T2 in der Capital Requirements Regulation verankert und Teil des Basel-III-Rahmenwerks. Typische Instrumente sind nachrangige Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, ohne unzulässige Kündigungsanreize und mit klar geregelter Rangstellung.
Vorkommen und Verwendung
T2 wird von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierinstituten zur Ergänzung der regulatorischen Eigenmittelbasis genutzt. Die Instrumente werden häufig am Kapitalmarkt emittiert und von institutionellen Investoren gehalten. Die Anrechnung setzt voraus, dass vertragliche Merkmale, Restlaufzeit, Nachrangigkeit und aufsichtliche Anforderungen erfüllt sind.
Kernbereiche sind:
Relevanz
T2 ist relevant, weil es die Gesamtkapitalausstattung eines Instituts stärkt und Verluste nachrangig absorbieren kann. Für Banken bietet T2 eine zusätzliche Finanzierungsquelle zur Erfüllung der Gesamtkapitalanforderung, ohne hartes Kernkapital zu ersetzen. Für Investoren ist T2 mit erhöhtem Ausfall- und Nachrangrisiko verbunden, da Rückzahlung und Zinszahlungen bei finanziellen Schwierigkeiten beeinträchtigt werden können. Für Aufsichtsbehörden ist T2 ein Bestandteil der Kapitalstruktur, der Solvenz, Abwicklungsfähigkeit und Verlusttragfähigkeit unterstützt. Die Qualität des Kapitals bleibt jedoch niedriger als bei CET1 und AT1.
Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Wichtige Rechtsgrundlagen sind die Capital Requirements Regulation, insbesondere Artikel 62 bis 71 zu T2‑Instrumenten und Abzügen, sowie technische Standards zu Eigenmitteln. Die Capital Requirements Directive ergänzt Mindestanforderungen durch Kapitalpuffer und aufsichtliche Vorgaben. Bei der Beurteilung von T2-Kapital sind Rangstellung, Laufzeit, Kündigungsrechte, Tilgungsprofil, Vertragsklauseln, steuerliche Behandlung und mögliche Abwicklungsinstrumente maßgeblich. T2 kann zudem für Anforderungen an Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit relevant sein.
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