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Short Selling Regulation (SSR)

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Definition des Begriffs

Die Short-Selling-Regulation (SSR) ist die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps. Sie trat am 1. November 2012 in Kraft und zielt darauf ab, ein harmonisiertes Regelwerk für Leerverkaufsaktivitäten im europäischen Finanzmarkt zu schaffen. Hintergrund der Verordnung waren die während der Finanzkrise 2008 beobachteten Marktverwerfungen, die zu unkoordinierten nationalen Eingriffen einzelner EU-Staaten geführt hatten. Die SSR soll größere Transparenz über Leerverkaufspositionen schaffen, Abwicklungsrisiken durch ungedeckte Leerverkäufe reduzieren und den Mitgliedstaaten klare Eingriffsbefugnisse in Ausnahmesituationen einräumen, um systemische Risiken und Marktrisiken zu verringern.

Einordnung der Relevanz

Die SSR ist Teil des europäischen Finanzmarktregulierungsrahmens und ergänzt die MiFID, die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie die Securities Financing Transactions Regulation (SFTR). Sie harmonisiert zuvor fragmentierte nationale Regelungen und etabliert EU-weit einheitliche Standards für den Umgang mit Leerverkäufen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ist extraterritorial anwendbar, das heißt, sie erfasst auch Aktivitäten von Drittstaatenakteuren, sofern diese europäische Finanzinstrumente betreffen.

Betroffene

Von der SSR betroffen sind alle Marktteilnehmer, die Leerverkäufe in europäischen Finanzinstrumenten tätigen, unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Sitz. Dies umfasst insbesondere:

  • Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
  • Investmentfonds und Vermögensverwalter
  • Hedgefonds und proprietäre Handelshäuser
  • Market Maker und autorisierte Primärhändler (mit Ausnahmeregelungen)
  • Natürliche und juristische Personen aus Drittstaaten

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Aktien, die an einem Handelsplatz in der EU zugelassen sind, Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten sowie Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel.

Anforderungen und Pflichten

1. Verbot ungedeckter Leerverkäufe

Verbot von Leerverkäufen in Aktien ohne vorherige Wertpapierleihe oder Eindeckungsvereinbarung (Artikel 12 SSR)

Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Staatsanleihen (Artikel 13 SSR)

Verbot des Erwerbs ungedeckter Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 14 SSR)

2. Transparenzanforderungen

Meldepflicht an zuständige Behörden: Netto-Leerverkaufspositionen ab 0,2% des ausgegebenen Aktienkapitals, danach jede weitere Schwelle von 0,1% (Artikel 5 SSR)

Veröffentlichungspflicht: ab 0,5% des ausgegebenen Aktienkapitals (Artikel 6 SSR)

Für Staatsanleihen: nur Meldepflicht an Behörden, keine öffentliche Bekanntmachung (Artikel 7 SSR)

3. Ausnahmen

Market Making-Aktivitäten und Primärhändlergeschäfte sind von Verboten und Transparenzpflichten ausgenommen, sofern eine Meldung an die zuständige Behörde erfolgt (Artikel 17 SSR)

Ausnahme gilt erst 30 Kalendertage nach Einreichung der vollständigen Meldung, sofern die Behörde nicht widerspricht

4. Interventionsbefugnisse

Nationale Aufsichtsbehörden und ESMA können bei erheblichen Kursrückgängen oder systemischen Risiken Leerverkäufe temporär beschränken oder verbieten (Artikel 20, 23 SSR)

Weitere Informationen

Die Umsetzung der SSR wird durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission und durch Leitlinien der ESMA konkretisiert. Die ESMA veröffentlicht Listen von Aktien, die nicht unter die SSR fallen, sowie öffentliche Leerverkaufspositionen.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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