Definition des Begriffs
Der SRI, Synthetischer Risikoindikator, ist eine standardisierte Risikokennzahl für Finanzprodukte. Er ordnet ein Produkt einer Risikoklasse von 1 bis 7 zu. Die Klasse 1 steht für vergleichsweise niedriges Risiko, die Klasse 7 für vergleichsweise hohes Risiko. Der Indikator dient der kompakten Darstellung von Marktpreisrisiken und, je nach Regelwerk, weiterer Risikokomponenten im vorvertraglichen Anlegerinformationsdokument. Bei OGAW-Fonds wurde der synthetische Risiko- und Ertragsindikator im Rahmen der wesentlichen Anlegerinformationen verwendet. Bei verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ist der Gesamtrisikoindikator Bestandteil des Basisinformationsblatts.
Vorkommen und Verwendung
Der SRI wird von Produktgebern berechnet und in standardisierten Informationsdokumenten ausgewiesen. Er betrifft insbesondere Fonds, strukturierte Produkte, fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte und andere PRIIP-Produkte mit Anlagerisiko. Die Einstufung folgt vorgegebenen Berechnungsmethoden und nutzt in der Regel historische oder modellierte Wertschwankungen. Der Indikator wird aktualisiert, wenn sich das Risikoprofil wesentlich verändert oder die einschlägigen Vorgaben eine Überprüfung verlangen.
Kernbereiche sind:
Relevanz
Der SRI unterstützt die Vergleichbarkeit standardisierter Produktinformationen. Für Anleger zeigt er verdichtet, wie stark der Wert eines Produkts schwanken kann. Für Institute ist er relevant, weil fehlerhafte Einstufungen zu unzutreffenden Risikohinweisen, Vertriebsproblemen und aufsichtlichen Maßnahmen führen können. Der Indikator ersetzt keine Geeignetheitsprüfung, keine Angemessenheitsprüfung und keine individuelle Anlageberatung. Er ergänzt diese Verfahren durch eine einheitliche Risikodarstellung. Die Zahl ermöglicht jedoch keine Aussage über Renditeerwartung, Kostenbelastung oder Haltedauerempfehlung, soweit diese Informationen gesondert darzustellen sind.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen ergeben sich vor allem aus den OGAW-Vorgaben zur Anlegerinformation und aus dem PRIIPs-Regelwerk. Wesentliche Bezugspunkte sind die Richtlinie 2009/65/EG, die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit Artikel 8 und Anhang I, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 mit Artikel 3 und den Anhängen II und III. Aufsichtsbehörden können Darstellungsfehler, Rechenmethoden und Dokumentationspflichten prüfen. Bei Fonds im Privatkundengeschäft steht heute regelmäßig das PRIIPs-Basisinformationsblatt im Mittelpunkt.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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