Definition des Begriffs
Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) ist die deutsche Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen. Sie ist eine Bundesrechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die ursprünglich am 14. Dezember 2006 erlassen wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Die Verordnung ergänzt und konkretisiert die Anforderungen der Paragrafen 10 ff. Kreditwesengesetz (KWG) zur angemessenen Eigenmittelausstattung und Liquidität von Kreditinstituten. Eine umfassende Neufassung erfolgte am 6. Dezember 2013 und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Neufassung war erforderlich, weil viele Regelungen der ursprünglichen SolvV durch die europäische Capital Requirements Regulation (CRR) abgelöst wurden. Die aktuelle SolvV umfasst 39 Paragrafen, während die Ursprungsfassung 340 Paragrafen enthielt.
Einordnung der Relevanz
Die SolvV dient der nationalen Umsetzung europäischer Bankenrichtlinien, insbesondere der Capital Requirements Directive (CRD), und ergänzt die direkt anwendbare CRR. Sie ist Teil der Umsetzung der Basel-III-Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in deutsches Recht. Die ursprüngliche Fassung löste die bis dahin gültigen Grundsätze I und Ia über das Mindesteigenkapital ab. Mit der Neufassung 2014 wurde die Redundanz zur CRR beseitigt und die SolvV auf nationale Wahlrechte, Konkretisierungen und Verfahrensvorschriften konzentriert. Die Verordnung steht im Zusammenhang mit weiteren aufsichtsrechtlichen Regelwerken wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), die die zweite Säule von Basel II umsetzen.
Betroffene
Von der SolvV betroffen sind:
Die Verordnung gilt für alle in Deutschland tätigen Institute, unabhängig von ihrer Größe, wobei für bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht zusätzliche Anforderungen bestehen können.
Anforderungen und Pflichten
1. Eigenmittelanforderungen
Die SolvV regelt die Verfahren zu Antrags- und Anzeigepflichten gemäß CRR, hauptsächlich die Form von Anträgen und Adressaten von Anzeigen und Meldungen an BaFin und Bundesbank.
2. Ermittlung der Eigenmittel
3. Kapitalpuffer
4. Meldewesen
Meldungen aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten nach CRR sind über die Deutsche Bundesbank bei der BaFin einzureichen. Die BaFin überwacht die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und Eigenmittelanforderungen.
5. Beleihungswertermittlung
Konkretisierung der Anforderungen an berücksichtigungsfähige Beleihungswerte bei Immobilienkrediten, da die CRR deren Nutzung nur bei strengen nationalen Vorgaben zulässt.
6. Übergangsbestimmungen
Regelungen zur schrittweisen Einführung neuer Eigenkapitalanforderungen und Kapitalpuffer, speziell im Kontext der CRR-III-Umsetzung ab 1. Januar 2025.
Weitere Informationen
Die SolvV wird kontinuierlich an europäische Entwicklungen angepasst. Mit der CRR III, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, erfolgt eine weitere Harmonisierung im Rahmen der finalen Basel-III-Umsetzung. Zuständige Behörden sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank. Die SolvV ergänzt übergeordnete europäische Regelwerke wie CRR, und CRD sowie nationale Vorschriften wie KWG und MaRisk. Aktuelle Änderungen betreffen unter anderem die Leverage Ratio, Liquiditätskennzahlen (LCR, NSFR) und verschärfte Anforderungen an interne Modelle zur Risikomessung.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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