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Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag)

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Definition des Begriffs

Der SKS-Vertrag, auch bekannt als Europäischer Fiskalpakt oder Fiskalvertrag, ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 2. März 2012 von 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Der vollständige Titel lautet „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion". Der SKS-Vertrag wurde als Reaktion auf die Europäische Schuldenkrise konzipiert und zielt darauf ab, die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu stärken sowie die wirtschaftspolitische Koordinierung im Euroraum zu verbessern. Der Vertrag steht außerhalb des EU-Rechtsrahmens, da Großbritannien und Tschechien eine Änderung der EU-Verträge ablehnten. Kroatien, das 2013 der EU beitrat, unterzeichnete den Vertrag nicht. Seit dem 4. April 2024 wurde der fiskalpolitische Teil des Vertrags, Titel III, im Rahmen der Reformen zur wirtschaftspolitischen Steuerung in das EU-Recht überführt.

 

Einordnung der Relevanz

Der SKS-Vertrag ist ein zentraler Bestandteil des EU-Krisenmanagements und gehört zum „Digital Finance Package". Er ergänzt den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie bestehende Regelungen wie MaRisk, EBA-Guidelines und das Europäische Semester. Der Vertrag soll die finanzpolitische Stabilität sichern und eine Wiederholung der Staatsschuldenkrise verhindern. Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Europäischen Stabilitätsmechanismus, ESM, ist die Zustimmung zum SKS‑Vertrag. Die Bedeutung des Vertrags liegt in der Schaffung verbindlicher Schuldenregeln, automatischer Korrekturmechanismen und der Möglichkeit finanzieller Sanktionen bei Nichteinhaltung. Er zielt auf eine Harmonisierung nationaler Haushaltspolitiken und die Verhinderung übermäßiger Neuverschuldung ab.

 

Betroffene

Vom SKS-Vertrag sind derzeit 20 Eurostaaten vollumfänglich sowie weitere Unterzeichnerstaaten außerhalb der Eurozone gebunden. Zu den vollumfänglich gebundenen Mitgliedstaaten zählen Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, die Niederlande, Österreich, Belgien, Finnland, Irland, Portugal, Griechenland, Slowenien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Zypern und Malta. Nicht-Eurostaaten wie Dänemark, Rumänien, Polen, Schweden, Bulgarien und Ungarn haben den Vertrag ebenfalls ratifiziert, sind jedoch teilweise nur an bestimmte Titel gebunden. Großbritannien, Tschechien und Kroatien haben den Vertrag nicht unterzeichnet. Jeder Staat, der Hilfe aus dem ESM in Anspruch nehmen möchte, muss den SKS-Vertrag unterzeichnet und ratifiziert haben.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Schuldenbremse und strukturelles Defizit

Der allgemeine Staatshaushalt muss ausgeglichen sein oder einen Überschuss aufweisen. Das strukturelle Defizit, also die jährliche Neuverschuldung abzüglich konjunktureller Effekte, darf 0,5 Prozent des nominalen BIP nicht überschreiten. Liegt die Schuldenstandsquote erheblich unter 60 Prozent des BIP, darf das strukturelle Defizit bis zu 1,0 Prozent betragen.

2. Verfassungsrechtliche Verankerung

Die Mitgliedstaaten müssen die Fiskalregeln auf nationaler Verfassungsebene oder auf gleichwertigem Niveau verankern. Die Umsetzung wird vom Europäischen Gerichtshof überwacht, der bei Nichteinhaltung Sanktionen in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des BIP verhängen kann.

3. Schuldenabbau und Meldepflicht

Mitgliedstaaten mit übermäßigem Defizit müssen ihre Ausgaben und Schulden verringern. Sie sind verpflichtet, ihre Haushaltspläne und wirtschaftspolitischen Maßnahmen der EU-Kommission und dem Europäischen Rat zur Genehmigung vorzulegen. Die geplante Aufnahme neuer Schulden muss vorab gemeldet werden.

4. Automatischer Korrekturmechanismus

Bei Abweichungen von den Haushaltsregeln greift ein automatischer Korrekturmechanismus. Ausnahmen sind nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder schweren Konjunkturabschwüngen zulässig.

5. Sanktionen und Kontrolle

Staaten, die die Regeln verletzen, können vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden. Finanzielle Sanktionen fließen in den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

 

Weitere Informationen

Der SKS-Vertrag ist rechtlich in den Artikeln 1 bis 16 geregelt und sieht mindestens zwei Euro-Gipfel jährlich vor. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch nationale Gesetzgebung sowie durch Überwachung der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs. Seit 2024 wurden Teile des Vertrags in EU-Recht überführt, wodurch die Bindungswirkung institutionell gestärkt wurde.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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