Definition des Begriffs
Significant Institution bezeichnet im deutschen Sprachraum ein bedeutendes Institut. Die Klassifizierung erfolgt im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, englisch Single Supervisory Mechanism. Rechtliche Grundlage bilden Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung EU 1024/2013 (SSM-Verordnung) sowie die Artikel 39 ff. der Verordnung EU 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung). Institute, die mindestens eines der festgelegten Kriterien erfüllen, gelten als bedeutend und unterliegen der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank. Die Einstufung wird regelmäßig überprüft und kann sich durch Geschäftsentwicklung oder Unternehmenstransaktionen ändern.
Vorkommen und Verwendung
Die EZB führt die Klassifizierung für alle Kreditinstitute in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten durch. Ein Institut gilt als bedeutend, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Die EZB kann zudem jederzeit ein Institut als bedeutend einstufen, um einheitlich hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten. Ein Statuswechsel von bedeutend zu weniger bedeutend ist möglich, wenn ein Institut drei aufeinanderfolgende Jahre keines der Kriterien erfüllt.
Relevanz
Bedeutende Institute werden direkt von der EZB beaufsichtigt, während weniger bedeutende Institute unter Aufsicht der nationalen Behörden stehen, die wiederum der Überwachung durch die EZB unterliegen. Die Einstufung als SI hat unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Aufsichtsanforderungen, die Berichtspflichten und die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühren. Per Dezember 2023 galten 110 Institute als bedeutend, rund 2.000 als weniger bedeutend. Die Unterscheidung bildet den Ausgangspunkt für die Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der Bankenaufsicht, wonach Anforderungen der Größe, systemischen Bedeutung und dem Risikoprofil der Institute entsprechen sollen.
Synonyme und verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung EU 1024/2013 und den Artikeln 39 bis 72 der Verordnung EU 468/2014. Zuständig für die Durchführung der Aufsicht sind die EZB für bedeutende Institute sowie die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland die BaFin und die Deutsche Bundesbank, für weniger bedeutende Institute. Die Klassifizierung steht in engem Zusammenhang mit dem SREP und weiteren aufsichtlichen Verfahren.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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