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Significant Institution (SI)

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Der Begriff des bedeutenden Instituts wird in Art. 6 Abs. 4 der SSM-Verordnung erläutert. Es gibt demnach drei Gründe zur Klassifikation eines Instituts als "bedeutend":

  1. Das Institut erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    - der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR,
    - das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR,
    - die EZB fasst nach der Anzeige der national zuständigen Behörde, dass sie das Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, einen entsprechenden Beschluss.
  2. Für das Institut wurde eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen.
  3. Das Institut gehört zu den drei größten Banken eines teilnehmenden Staates.

Bedeutende Institute fallen unter die direkte Aufsicht durch die EZB. Gem. Art. 6 der SSM-Verordnung fallen Institute, die keines der oben stehenden Kriterien erfüllen, unter den Begriff der "weniger bedeutenden Institute" (LSI).

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