Significant Institution (SI)
zur Glossar-Übersicht
Der Begriff des bedeutenden Instituts wird in Art. 6 Abs. 4 der SSM-Verordnung erläutert. Es gibt demnach drei Gründe zur Klassifikation eines Instituts als "bedeutend":
- Das Institut erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR,
- das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR,
- die EZB fasst nach der Anzeige der national zuständigen Behörde, dass sie das Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, einen entsprechenden Beschluss. - Für das Institut wurde eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen.
- Das Institut gehört zu den drei größten Banken eines teilnehmenden Staates.
Bedeutende Institute fallen unter die direkte Aufsicht durch die EZB. Gem. Art. 6 der SSM-Verordnung fallen Institute, die keines der oben stehenden Kriterien erfüllen, unter den Begriff der "weniger bedeutenden Institute" (LSI).