Definition des Begriffs
SI steht für Systematischer Internalisierer. Der Begriff bezeichnet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Kundenaufträge regelmäßig, organisiert, häufig und in erheblichem Umfang gegen das eigene Handelsbuch ausführt. Die Ausführung erfolgt außerhalb eines geregelten Marktes, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems. Ein Systematischer Internalisierer betreibt dabei kein multilaterales System, sondern handelt bilateral mit Kundinnen und Kunden. Die rechtliche Verankerung liegt in MiFID II, insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20, sowie in den Transparenzvorgaben der MiFIR.
Vorkommen und Verwendung
Der SI-Status kommt im Wertpapierhandel vor, vor allem bei Banken und Wertpapierfirmen mit eigenem Handel. Ein Institut prüft anhand quantitativer Schwellenwerte, ob seine Handelstätigkeit als häufig, systematisch und erheblich gilt. Die Bewertung erfolgt je Finanzinstrument oder Instrumentenklasse. Alternativ kann ein Unternehmen den Status freiwillig übernehmen. Die Einstufung ist nicht identisch mit der Zulassung als Handelsplatz. Sie setzt keine Zusammenführung mehrerer Kauf- und Verkaufsinteressen voraus. Maßgeblich ist die eigene Handelstätigkeit eines Instituts im Verhältnis zum gesamten Handelsvolumen und zu seinem institutseigenen Volumen.
Kernbereiche sind:
Relevanz
Der Status als Systematischer Internalisierer beeinflusst Markttransparenz, Best Execution und Handelsüberwachung. Best Execution bedeutet, dass Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Ausführungswahrscheinlichkeit bestmöglich ausgeführt werden. Für Institute entstehen zusätzliche organisatorische und technische Anforderungen. Für Marktteilnehmer erhöht der SI-Rahmen die Vergleichbarkeit außerbörslicher Handelsausführungen. Der Begriff ist besonders relevant für Aktien, Anleihen, Derivate, strukturierte Finanzprodukte und andere MiFID-Finanzinstrumente.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Fachbegriffe sind:
Weitere Informationen
Wichtige Rechtsgrundlagen sind Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 MiFID II, Artikel 14 bis 18 MiFIR für Eigenkapitalinstrumente und Artikel 18 MiFIR für Nicht-Eigenkapitalinstrumente. Ergänzende technische Standards konkretisieren Schwellenwerte, Transparenzpflichten, Datenfelder und Veröffentlichungsfristen. Zuständige nationale Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung, während europäische Vorgaben eine einheitliche Anwendung im Binnenmarkt fördern.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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