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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

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Definition des Begriffs

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ist der Kurztitel des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen. Es wurde am 10. Dezember 2014 ausgefertigt und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Das SAG setzte in Deutschland wesentliche Vorgaben der europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie 2014/59/EU um. Ziel ist ein geordnetes Verfahren für Prävention, Sanierung und Abwicklung, wenn ein Institut bestandsgefährdet ist oder auszufallen droht. Der Rechtsakt soll Finanzstabilität sichern, kritische Funktionen fortführen, Einleger schützen und Verluste vorrangig Eigentümern sowie Gläubigern zuweisen.

 

Einordnung der Relevanz

Das SAG bildet den nationalen Rechtsrahmen für Sanierungsplanung, Abwicklungsplanung, Frühintervention und Abwicklungsinstrumente. Es ergänzt CRR, CRD, Kreditwesengesetz, Einlagensicherung und Insolvenzrecht und steht im Zusammenhang mit der SRM-Verordnung. Im Euroraum wirken nationale Abwicklungsbehörden mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss zusammen. In Deutschland ist die BaFin seit 2018 nationale Abwicklungsbehörde, soweit keine Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses besteht. Die Regelungen begrenzen den Rückgriff auf allgemeine Insolvenzverfahren, wenn deren Anwendung Finanzstabilität oder kritische Funktionen gefährden könnte. Sie ordnen Eingriffsrechte, Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bereits vor einer akuten Krise.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • CRR-Kreditinstitute
  • bestimmte Wertpapierinstitute
  • Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  • Mutterunternehmen und gruppenangehörige Unternehmen, soweit das Gesetz sie erfasst
  • Finanzgruppen mit nationalen oder grenzüberschreitenden Strukturen

Der Anwendungsbereich berücksichtigt Gruppenstrukturen, grenzüberschreitende Tätigkeiten und Verflechtungen innerhalb des Finanzsystems. Für weniger komplexe Institute können vereinfachte Anforderungen gelten, wenn Risikoprofil, Geschäftsmodell, Größe und Systemrelevanz dies zulassen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Sanierungsplanung
    Institute erstellen Sanierungspläne mit Belastungsszenarien, Indikatoren, Eskalationswegen und Handlungsoptionen zur Wiederherstellung tragfähiger Finanzverhältnisse.

  2. Abwicklungsplanung
    Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne, bewertet Abwicklungsfähigkeit und verlangt Informationen, wenn Hindernisse identifiziert werden.

  3. Frühintervention
    Aufsichtsmaßnahmen können einsetzen, bevor formelle Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  4. Abwicklungsinstrumente
    Vorgesehen sind Unternehmensveräußerung, Brückeninstitut, Ausgliederung von Vermögenswerten und Gläubigerbeteiligung.

  5. Verlustabsorptionsfähigkeit
    Institute müssen geeignete Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhalten, damit Verluste und Rekapitalisierung im Abwicklungsfall getragen werden können.

 

Weitere Informationen

Das SAG enthält Vorgaben zu Abwicklungsvoraussetzungen, Bewertung, Befugnissen der Abwicklungsbehörde, Gruppenabwicklung, Rechtsschutz und behördlicher Zusammenarbeit. Es verbindet präventive Sanierung mit hoheitlicher Abwicklung und schafft ein abgestuftes Instrumentarium für Bankenkrisen. Wesentliche Schnittstellen bestehen zu Sanierungsplan, Abwicklungsplan, MREL, Bail-in, Einlagensicherung und europäischer Bankenunion.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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