Definition des Begriffs
SA-CVA steht für Standardised Approach for Credit Valuation Adjustment, auf Deutsch standardisierter Ansatz für das Risiko aus Bewertungsanpassungen bei Gegenparteiausfällen. Das Verfahren dient der Ermittlung von Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken im Handels- und Derivategeschäft. CVA bezeichnet die bilanzielle Anpassung des Marktwerts eines Geschäfts an das Kreditrisiko der Gegenpartei. SA-CVA ist Bestandteil des Basel-III-Rahmenwerks und wurde in der Europäischen Union über die Eigenkapitalverordnung in das Aufsichtsrecht eingebunden. Der Ansatz knüpft an Marktpreisänderungen und Kreditspreadbewegungen an und verbindet Exposures, Absicherungen und aufsichtlich festgelegte Parameter zu einem Kapitalbetrag.
Vorkommen und Verwendung
SA-CVA wird von Instituten verwendet, die CVA-Risiken aus derivativen Geschäften, Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder vergleichbaren Positionen aufsichtlich erfassen müssen. Die Anwendung betrifft vor allem Banken mit relevanten außerbörslichen Derivateportfolios. Das Verfahren wird fortlaufend in der Eigenmittelberechnung genutzt und in der internen Risikosteuerung, im Meldewesen sowie in aufsichtlichen Prüfungen berücksichtigt. Voraussetzung ist eine ausreichende Datenqualität für Geschäfte, Gegenparteien, Laufzeiten, Sicherheiten und Hedge-Beziehungen.
Zentrale Berechnungselemente sind:
Relevanz
SA-CVA verbessert die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken, weil Institute ein einheitlich strukturiertes Berechnungsverfahren anwenden. Die Ergebnisse wirken unmittelbar auf die Kapitalquote, da höhere CVA-Risiken zusätzliche Eigenmittel binden. Für Institute mit umfangreichen Derivatebeständen kann SA-CVA die Kapitalplanung, die Preisgestaltung und die Steuerung von Sicherheiten beeinflussen. Das Verfahren steht neben einfacheren Ansätzen und grenzt sich vom modellbasierten Ansatz ab, der eine weitergehende aufsichtliche Genehmigung voraussetzt.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Relevante Rechtsgrundlagen finden sich im europäischen Eigenmittelrecht, insbesondere in den Vorschriften zu Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und CVA-Risiko. Im Unionsrecht betreffen vor allem Artikel 381, 382, 382a und 383 CRR die Bedeutung, den Anwendungsbereich, die Ansatzwahl und den standardisierten Ansatz. Die CRR-III-Änderungen gelten grundsätzlich seit 2025. Fachlich ist SA-CVA mit den Basel-III-Standards, den technischen Aufsichtsanforderungen der europäischen Bankenaufsicht und den Meldeformaten für Eigenmittelanforderungen verknüpft.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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