Definition des Begriffs
Der Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk Exposure, kurz SA-CCR, deutsch Standardansatz zur Messung des Gegenparteiausfallrisikos, ist ein regulatorisches Verfahren zur Berechnung der Risikopositionswerte aus Derivategeschäften. Gegenparteiausfallrisiko bezeichnet das Risiko, dass eine Vertragspartei vor der endgültigen Abwicklung eines Geschäfts ausfällt. SA-CCR ersetzt im europäischen Regelwerk ältere Standardmethoden für viele Derivatepositionen und soll Marktwert, Besicherung, Laufzeit, Netting und künftige Wertschwankungen risikosensitiver abbilden. Rechtlich ist das Verfahren in der Capital Requirements Regulation verankert, insbesondere in den Vorschriften zu Gegenparteiausfallrisiken.
Vorkommen und Verwendung
SA-CCR wird von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierinstituten verwendet, wenn Derivatepositionen im Kreditrisiko-Standardansatz oder für weitere regulatorische Zwecke bewertet werden. Das Verfahren betrifft außerbörsliche Derivate, börsengehandelte Derivate und Geschäfte mit zentralen Gegenparteien, soweit die jeweiligen CRR-Regeln anwendbar sind. Die Berechnung erfolgt regelmäßig im Meldewesen, in der Kapitalplanung und in der internen Limitsteuerung.
Kernbereiche sind:
Relevanz
SA-CCR beeinflusst die risikogewichteten Aktiva, die Eigenmittelanforderungen und die Steuerung von Derivateportfolios. Höhere Risikopositionswerte können Kapitalbedarf, Preisgestaltung, Besicherungsanforderungen und Handelslimits verändern. Das Verfahren ist besonders relevant, weil Derivate häufig komplexe Zahlungsprofile, Sicherheitenmechanismen und Netting-Strukturen enthalten. In der Aufsicht unterstützt SA-CCR eine harmonisierte Bewertung von Gegenparteiausfallrisiken und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen Instituten. Es steht in engem Zusammenhang mit Großkreditgrenzen, Leverage Ratio, zentralem Clearing und Offenlegungspflichten.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Zentrale Rechtsgrundlagen sind die CRR-Vorschriften zu Gegenparteiausfallrisiken, insbesondere Artikel 274 bis 280f CRR. Ergänzend konkretisieren technische Standards, Meldebögen und aufsichtliche Auslegungen die Anwendung. Institute müssen Datenquellen, Netting-Vereinbarungen, Sicherheiten, Produktzuordnung und Berechnungslogik nachvollziehbar dokumentieren. Die Umsetzung erfordert konsistente Marktdaten, belastbare Systeme und Kontrollen zwischen Handel, Risikocontrolling, Rechnungswesen und Meldewesen.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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