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European Commission’s Risk Reduction Measures (RRM)

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Definition des Begriffs

RRM steht für Risk Reduction Measures Package und bezeichnet das EU-Bankenpaket 2019 zur Verringerung von Risiken im Bankensektor. Das Paket trat am 27. Juni 2019 in Kraft und änderte zentrale Regelwerke der Bankenaufsicht und Bankenabwicklung. Dazu gehören CRR II, CRD V, BRRD II und SRMR II. Ziel ist eine widerstandsfähigere Bankenunion mit strengeren Kapital-, Liquiditäts- und Abwicklungsanforderungen sowie einem stärker proportionalen Aufsichtsrahmen. Die Regelungen betreffen sowohl laufende Institutstätigkeit als auch Krisenvorsorge und geordnete Abwicklung.

 

Einordnung der Relevanz

Das RRM-Paket ergänzt die nach der Finanzkrise 2007 und 2008 eingeführte europäische Bankenregulierung. Es setzt internationale Standards des Baseler Ausschusses und des Financial Stability Board in EU-Recht um. Inhaltlich verbindet es Säule-1-Anforderungen, aufsichtliche Überprüfung, Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie Offenlegung. Es steht im Zusammenhang mit CRR, CRD, BRRD, SRM-Verordnung, SREP, MREL, TLAC, Leverage Ratio und Net Stable Funding Ratio. Damit bildet es einen wichtigen Baustein für die Risikoreduzierung vor weiteren Integrationsschritten der Bankenunion.

 

Betroffene

Betroffen sind vor allem Kreditinstitute, Wertpapierfirmen mit bankaufsichtlicher Relevanz, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Abwicklungsgruppen in der Europäischen Union. Für kleine und nicht komplexe Institute gelten teilweise vereinfachte Vorgaben, insbesondere bei Melde-, Offenlegungs- und Marktrisikoanforderungen. Global systemrelevante Institute und große Bankengruppen unterliegen zusätzlichen Anforderungen an Verlustabsorptionsfähigkeit und Nachrangigkeit. Drittlandgruppen mit erheblicher Tätigkeit in der EU können verpflichtet sein, eine zwischengeschaltete EU-Muttergesellschaft einzurichten.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Kapital und Verschuldung:
    • Einführung einer verbindlichen Leverage Ratio.
    • Anpassungen bei Eigenmitteln, Großkrediten und Gegenparteiausfallrisiken.
  2. Liquidität und Stabilität:
    • Einführung der verbindlichen Net Stable Funding Ratio.
    • Stärkere Verknüpfung von Liquiditätssteuerung und langfristiger Refinanzierung.
  3. Abwicklung und Verlusttragung:
    • Präzisierte MREL-Vorgaben.
    • Umsetzung von TLAC für global systemrelevante Institute.
    • Neue Befugnisse, darunter ein Moratorium vor Abwicklungsmaßnahmen.
  4. Governance und Aufsicht:
    • Erweiterte Vorgaben für Holdinggesellschaften.
    • Stärkere Berücksichtigung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken.
    • Erste Verankerung von ESG-Risiken im bankaufsichtlichen Rahmen.

 

Weitere Informationen

Die unmittelbar geltenden Verordnungen wurden stufenweise anwendbar. Die Richtlinienbestandteile mussten in nationales Recht umgesetzt werden. Europäische und nationale Aufsichtsbehörden konkretisieren einzelne Anforderungen durch technische Standards, Leitlinien, Meldeformate und aufsichtliche Prüfungen. Für Institute ist das Paket vor allem in Kapitalplanung, Refinanzierungsstrategie, Offenlegung, Gruppenstruktur und Abwicklungsfähigkeit relevant.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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