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Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG)

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Definition des Begriffs

RisikoBegrG steht für Risikobegrenzungsgesetz. Der vollständige Titel lautet Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken. Das deutsche Artikelgesetz vom 12. August 2008 wurde im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I veröffentlicht und trat überwiegend am 19. August 2008 in Kraft. Es änderte mehrere bestehende Gesetze, darunter Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Aktiengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Zivilprozessordnung. Ziel war es, Risiken aus intransparentem Beteiligungsaufbau, koordiniertem Investorenverhalten und dem Verkauf von Kreditforderungen zu begrenzen. Der Rechtsakt setzte keine eigenständige Aufsichtsbehörde ein, sondern passte Pflichten und Rechtsfolgen in vorhandenen Regelwerken an.

 

Einordnung der Relevanz

Das Risikobegrenzungsgesetz gehört zum deutschen Kapitalmarkt-, Gesellschafts- und Kreditvertragsrecht. Es reagierte auf Diskussionen über Finanzinvestoren, verdeckte Stimmrechtspositionen und den Handel mit notleidenden oder grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit Beteiligungstransparenz, Übernahmerecht, Corporate Governance und Verbraucherschutz bei Immobilienfinanzierungen. Viele Vorgaben wurden später durch europäische und nationale Reformen überlagert oder fortentwickelt, insbesondere im Melde- und Transparenzrecht für bedeutende Beteiligungen.

 

Betroffene

Betroffen waren insbesondere:

  • Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
  • Aktionäre und Investoren mit erheblichen Stimmrechtspositionen oder Finanzinstrumenten.
  • Personen, die ihr Verhalten mit anderen Aktionären abstimmen.
  • Kreditinstitute, Forderungskäufer, Darlehensservicer und Darlehensnehmer.
  • Aktiengesellschaften mit Namensaktien und kapitalmarktorientierter Aktionärsstruktur.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Beteiligungstransparenz a. Erweiterte Meldepflichten sollten wirtschaftliche Beteiligungen und Stimmrechtszurechnungen sichtbarer machen. b. Bei bestimmten Schwellenwerten konnten Angaben zu Zielen der Beteiligung und zur Herkunft der Mittel erforderlich werden.
  2. Abstimmungsverhalten a. Das abgestimmte Verhalten mehrerer Aktionäre wurde stärker erfasst. b. Dadurch sollte ein kontrollrelevanter Einfluss nicht durch informelle Koordination verborgen bleiben.
  3. Kreditforderungen a. Darlehensnehmer erhielten stärkere Informationen bei Forderungsübertragungen. b. Kündigungsschutz und Transparenz bei Immobilienkrediten wurden verbessert.
  4. Gesellschaftsrecht a. Die Identifikation von Aktionären bei Namensaktien wurde erleichtert. b. Emittenten konnten Aktionärsstrukturen gezielter nachvollziehen.

 

Weitere Informationen

Das RisikoBegrG ist kein einheitliches Stammgesetz mit dauerhaft eigenständigem Regelungskorpus. Seine Wirkung ergibt sich aus den Änderungen der betroffenen Einzelgesetze. Für die heutige Praxis sind daher die jeweils aktuellen Fassungen von WpHG, WpÜG, AktG, BGB und ergänzenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Aufsicht, Rechtsberatung und Compliance prüfen den Begriff regelmäßig im historischen Kontext der jeweiligen Normfassung.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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