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Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG)

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Definition des Begriffs

Das Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG), vollständig Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, ist ein deutsches Bundesgesetz vom 12. August 2008. Es trat überwiegend am 19. August 2008 in Kraft und regelt die Gestaltung von Kredit- und Sicherungsverträgen sowie die Abtretung von Kreditforderungen. Das Gesetz zielt darauf ab, Verbraucher bei Kreditverkäufen besser zu schützen und mögliche Übernahmeversuche durch Finanzinvestoren frühzeitig transparent zu machen. Auslöser waren Medienberichte über unberechtigte Zwangsverwertungen sowie ein BGH-Urteil, das Kreditinstituten den Verkauf von Darlehensforderungen ohne Zustimmung der Kreditnehmer ermöglichte.

 

Einordnung der Relevanz

Das RisikoBegrG umfasst Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Handelsgesetzbuch (HGB), im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Aktiengesetz (AktG) und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es schafft mehr Transparenz auf den Kapitalmärkten, stärkt die Rechte von Darlehensnehmern und schützt Belegschaften bei Unternehmensübernahmen. Das Gesetz betrifft insbesondere Immobiliardarlehensverträge nach dem Verbraucherdarlehensrecht.

 

Betroffene

Betroffen sind Kreditinstitute, Darlehensgeber, Verbraucher als Darlehensnehmer, Finanzinvestoren, Unternehmen und deren Belegschaften sowie Aktionäre. Besonders relevant ist das Gesetz für Inhaber von Immobiliardarlehen, Grundstückseigentümer und gewerbliche Kreditnehmer.

 

Anforderungen und Pflichten

Das RisikoBegrG umfasst acht zentrale Maßnahmenbereiche:

  • Vorvertragliche Informationspflicht: Aufklärung über die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen vor Vertragsabschluss
  • Anzeigepflicht bei Abtretung: Unverzügliche Information des Darlehensnehmers bei Gläubigerwechsel
  • Folgeangebot: Verpflichtung zur rechtzeitigen Unterrichtung über Anschlussfinanzierungen oder Vertragsbeendigung
  • Erweiterter Kündigungsschutz: Kündigung nur bei Zahlungsrückstand von mindestens 2,5 Prozent der Darlehenssumme
  • Schutz bei Zwangsvollstreckung: Sicherung vor unberechtigten Vollstreckungsmaßnahmen, verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch
  • Sicherungsgrundschuld: Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb, verlängerte Kündigungsfrist
  • Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Möglichkeit vertraglicher Abtretungsausschlüsse
  • Kapitalmarktrechtliche Regelungen: Erweiterte Meldepflichten, strengere Transparenzanforderungen bei Beteiligungen ab 10 Prozent

 

 

Weitere Informationen

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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