Definition des Begriffs
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die verbindliche Vorschriften zur Rechnungslegung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute festlegt. Die Verordnung wurde am 10. Februar 1992 erlassen und trat am 15. Februar 1992 in Kraft. Die Regelungen waren erstmals auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 1993 anzuwenden. Die RechKredV dient der Umsetzung der EU-Bankbilanzrichtlinie (Richtlinie 86/635/EWG) und der Zweigniederlassungsrichtlinie (Richtlinie 89/117/EWG) in deutsches Recht. Rechtsgrundlage sind § 330 Abs. 1 und 2 HGB. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzte die Verordnung frühere Formblattverordnungen, Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen sowie besondere Regelungen für Sparkassen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Die RechKredV schafft damit ein einheitliches Regelwerk für die externe Rechnungslegung im gesamten Bankensektor.
Einordnung der Relevanz
Die RechKredV ist ein zentrales Instrument des deutschen Bilanzrechts im Finanzsektor und ergänzt die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB durch branchenspezifische Regelungen. Sie harmonisiert die Rechnungslegungspraxis aller Institute unabhängig von ihrer Rechtsform oder geschäftlichen Ausrichtung. Die Verordnung gewährleistet Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung von Banken und Finanzdienstleistern. Sie steht in engem Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen der BaFin und bildet die Grundlage für die externe Prüfung sowie die Finanzmarktaufsicht.
Betroffene
Von der RechKredV betroffen sind:
Ausgenommen sind lediglich Institute, die nicht der Definition des § 1 RechKredV unterfallen.
Anforderungen und Pflichten
1. Formblätter und Gliederungsvorgaben
2. Bilanzierungsvorschriften
3. Gewinn- und Verlustrechnung
4. Anhang und Lagebericht
5. Sonderregelungen
6. Publizitätspflichten
Weitere Informationen
Die RechKredV wird durch weitere aufsichtsrechtliche Vorgaben wie MaRisk, CRR und das KWG ergänzt. Änderungen erfolgen in der Regel durch Anpassungsverordnungen, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2021. Die Verordnung wird durch die BaFin überwacht und durchgesetzt.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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