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Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)

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Definition des Begriffs

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die verbindliche Vorschriften zur Rechnungslegung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute festlegt. Die Verordnung wurde am 10. Februar 1992 erlassen und trat am 15. Februar 1992 in Kraft. Die Regelungen waren erstmals auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 1993 anzuwenden. Die RechKredV dient der Umsetzung der EU-Bankbilanzrichtlinie (Richtlinie 86/635/EWG) und der Zweigniederlassungsrichtlinie (Richtlinie 89/117/EWG) in deutsches Recht. Rechtsgrundlage sind § 330 Abs. 1 und 2 HGB. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzte die Verordnung frühere Formblattverordnungen, Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen sowie besondere Regelungen für Sparkassen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Die RechKredV schafft damit ein einheitliches Regelwerk für die externe Rechnungslegung im gesamten Bankensektor.

 

Einordnung der Relevanz

Die RechKredV ist ein zentrales Instrument des deutschen Bilanzrechts im Finanzsektor und ergänzt die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB durch branchenspezifische Regelungen. Sie harmonisiert die Rechnungslegungspraxis aller Institute unabhängig von ihrer Rechtsform oder geschäftlichen Ausrichtung. Die Verordnung gewährleistet Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung von Banken und Finanzdienstleistern. Sie steht in engem Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen der BaFin und bildet die Grundlage für die externe Prüfung sowie die Finanzmarktaufsicht.

 

Betroffene

Von der RechKredV betroffen sind:

  • Kreditinstitute im Sinne des KWG
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Wertpapierinstitute
  • Zweigstellen ausländischer Institute in Deutschland
  • Sparkassen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
  • Genossenschaftsbanken
  • Privatbanken und sonstige Bankengruppen

Ausgenommen sind lediglich Institute, die nicht der Definition des § 1 RechKredV unterfallen.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Formblätter und Gliederungsvorgaben

  • Verbindliches Formblatt für die Jahresbilanz (Anlage 1)
  • Zwei alternative Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung: Kontoform (Formblatt 2) oder Staffelform (Formblatt 3)
  • Gliederung nach standardisierten Posten und Unterposten
  • Besonderheiten einzelner Institutsgruppen werden durch Fußnoten berücksichtigt

2. Bilanzierungsvorschriften

  • Aktivseite: Gliederung nach Kassenbestand, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Wertpapiere, Beteiligungen und Sachanlagen
  • Passivseite: Gliederung nach Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden, Eigenkapital und Rückstellungen
  • Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht nach Laufzeiten in der Bilanz, sondern im Anhang aufzugliedern
  • Kompensationsverbot zwischen Aktiv- und Passivposten

3. Gewinn- und Verlustrechnung

  • Darstellung des Zinsergebnisses, Provisionsergebnisses und sonstiger betrieblicher Erträge
  • Bei Staffelform: Trennung zwischen Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit und außerordentlichem Ergebnis

4. Anhang und Lagebericht

  • Detaillierte Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Erläuterung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten
  • Aufschlüsselung bestimmter Posten
  • Berichterstattung über Risiken und Chancen

5. Sonderregelungen

  • Spareinlagen: § 21 Abs. 4 RechKredV definiert die rechtlichen Bedingungen für Spareinlagen, insbesondere Kündigungsfristen und Verfügungsbeschränkungen

6. Publizitätspflichten

  • Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger
  • Zugänglichmachung für Aktionäre, Gläubiger und Öffentlichkeit

 

Weitere Informationen

Die RechKredV wird durch weitere aufsichtsrechtliche Vorgaben wie MaRisk, CRR und das KWG ergänzt. Änderungen erfolgen in der Regel durch Anpassungsverordnungen, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2021. Die Verordnung wird durch die BaFin überwacht und durchgesetzt.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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