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Prospektverordnung (PVO)

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Definition des Begriffs

PVO bezeichnet die Prospektverordnung, offiziell die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Sie trat 2017 in Kraft und gilt in ihren zentralen Teilen seit dem 21. Juli 2019. Ziel ist ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für Wertpapierprospekte. Der Prospekt soll Anlegern wesentliche Informationen über Emittent, Wertpapiere, Risiken, Finanzlage und Angebotsbedingungen geben. Zugleich vereinheitlicht die Verordnung die Billigung, Veröffentlichung und grenzüberschreitende Nutzung von Prospekten.

 

Einordnung der Relevanz

Die Prospektverordnung ersetzt die frühere Prospektrichtlinie und ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Sie gehört zum europäischen Kapitalmarktrecht und steht in engem Zusammenhang mit Marktmissbrauchsrecht, MiFID II, Transparenzvorgaben und nationalen Aufsichtsgesetzen. Relevanz hat sie für Kapitalaufnahmen über Aktien, Anleihen, strukturierte Produkte und andere übertragbare Wertpapiere. Für Emittenten verbindet sie Finanzierungszugang mit Offenlegungspflichten, für Anleger verbessert sie die Vergleichbarkeit von Angeboten.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • Emittenten, die Wertpapiere öffentlich anbieten oder an einem geregelten Markt zulassen lassen,
  • Anbieter und Finanzintermediäre, die Wertpapiere platzieren,
  • Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Berater im Vertrieb,
  • Anleger, die Prospektinformationen als Entscheidungsgrundlage nutzen.

Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte kleine Angebote, Angebote an qualifizierte Anleger, hohe Mindeststückelungen oder begrenzte Anlegerkreise.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Prospektpflicht a. Ein Prospekt ist grundsätzlich vor einem öffentlichen Angebot oder einer Handelszulassung zu erstellen. b. Ausnahmen und Schwellenwerte bestimmen, wann keine Prospektpflicht besteht.
  2. Prospektinhalt a. Der Prospekt muss klar, kohärent und verständlich sein. b. Er enthält unter anderem Risikofaktoren, Finanzinformationen, Angaben zum Emittenten und Wertpapierbedingungen.
  3. Billigung und Veröffentlichung a. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit. b. Nach Billigung wird der Prospekt veröffentlicht und kann über ein Notifizierungsverfahren grenzüberschreitend verwendet werden.

 

Weitere Informationen

Die Prospektverordnung wird durch delegierte Rechtsakte, technische Regulierungsstandards und Leitlinien ergänzt. In Deutschland ist die BaFin für die Prospektbilligung zuständig. Änderungen durch neuere EU-Regelungen sollen Kapitalmarktfinanzierungen vereinfachen und Prospektanforderungen stärker an Emittententyp, Wertpapierart und Angebotsumfang ausrichten. Besondere Prospektformate, etwa vereinfachte Folgeprospektformate oder Wachstumsprospekte, berücksichtigen kleinere Emittenten und bereits kapitalmarkterfahrene Unternehmen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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