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Public Sector Entity (PSE)

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Definition des Begriffs

PSE steht für Public Sector Entity und bezeichnet im Finanzmarktkontext öffentliche Stellen oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors. Der Begriff ist in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Capital Requirements Regulation (CRR, Verordnung EU Nr. 575/2013) rechtsverbindlich definiert. Zu den PSE zählen nicht-kommerzielle Verwaltungsstellen, die gegenüber Zentralregierungen, regionalen Regierungen oder lokalen Behörden rechenschaftspflichtig sind, sowie nicht-kommerzielle Unternehmen, die sich im Eigentum dieser staatlichen Stellen befinden oder von diesen gegründet und gefördert wurden und für die explizite Garantievereinbarungen bestehen. Ebenfalls erfasst werden selbstverwaltete, gesetzlich geregelte Körperschaften unter staatlicher Aufsicht. PSE stellen eine eigene Forderungsklasse innerhalb des aufsichtsrechtlichen Standardansatzes dar und sind von zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften zu unterscheiden.

 

Einordnung der Relevanz

Die Klassifizierung als PSE ist für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen von zentraler Bedeutung, da sie unmittelbar die Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen beeinflusst. Die Behandlung von Forderungen gegenüber PSE erfolgt nach Artikel 116 CRR im Rahmen des Standardansatzes für Kreditrisiken. PSE sind integraler Bestandteil des Basel-III-Rahmenwerks und der europäischen Bankenregulierung. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Listen derjenigen PSE, die aufsichtsrechtlich wie Zentralregierungen oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften behandelt werden dürfen. Die nationale Klassifizierung kann je nach Jurisdiktion variieren, weshalb die zuständigen Aufsichtsbehörden landesspezifische Beurteilungen vornehmen.

 

Betroffene

Von der PSE-Regelung betroffen sind:

  • Kreditinstitute und Wertpapierfirmen innerhalb der Europäischen Union, die Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen halten
  • Nationale Aufsichtsbehörden wie BaFin und Deutsche Bundesbank bei der Klassifikation inländischer PSE
  • Die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)
  • Öffentliche Unternehmen, Entwicklungsbanken, Förderinstitute und Verwaltungskörperschaften, die als PSE eingestuft werden können
  • Ratingagenturen (ECAI) bei der Bonitätsbeurteilung von PSE

 

Anforderungen und Risikogewichtung

Die aufsichtsrechtliche Behandlung von PSE-Forderungen erfolgt nach differenzierten Kriterien:

1. Risikogewichtung ohne Rating

Forderungen an PSE ohne Bonitätsbeurteilung erhalten ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe der Zentralregierung des jeweiligen Landes: 20 Prozent (Stufe 1), 50 Prozent (Stufe 2) oder 100 Prozent (Stufen 3 bis 5) beziehungsweise 150 Prozent (Stufe 6). Bei ungeratenen Zentralregierungen gilt standardmäßig 100 Prozent.

2. Risikogewichtung mit Rating

Liegt eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) vor, erfolgt die Behandlung analog zu Forderungen an Institute nach Artikel 120 CRR.

3. Kurzfristige Forderungen

Forderungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 20 Prozent.

4. Privilegierte Behandlung

In Ausnahmefällen können PSE-Forderungen wie Forderungen an Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften behandelt werden, sofern aus Sicht der zuständigen Aufsichtsbehörden aufgrund staatlicher Garantien kein Risikounterschied besteht.

 

Weitere Informationen

Die konkrete Einstufung einzelner Institutionen als PSE obliegt den nationalen Aufsichtsbehörden. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die konsolidierte Liste aller PSE, die eine bevorzugte aufsichtsrechtliche Behandlung erhalten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und unterscheidet zwischen erschöpfenden und nicht erschöpfenden nationalen Listen. Institute müssen bei grenzüberschreitenden Geschäften prüfen, ob Drittstaaten äquivalente Aufsichtsstandards anwenden.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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