Definition des Begriffs
Das Pfandbriefgesetz (PfandBG) ist das deutsche Bundesgesetz vom 22. Mai 2005, in Kraft getreten am 19. Juli 2005. Es bildet den zentralen Rechtsrahmen für die Ausgabe von Pfandbriefen in Deutschland. Ziel ist es, ein einheitliches, modernes Regelwerk für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, das Investoren durch strenge Anforderungen an Deckungsmassen, Transparenz und Risikomanagement schützt. Das Gesetz öffnete das Pfandbriefgeschäft für alle geeigneten Kreditinstitute, indem es das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 KWG definierte. Das PfandBG löste drei bis dahin getrennte Gesetze ab: das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten sowie das Schiffsbankgesetz.
Einordnung der Relevanz
Der deutsche Pfandbrief gilt als eines der günstigsten und international renommiertesten Refinanzierungsinstrumente. Das PfandBG ist Teil des deutschen Bankaufsichtsrechts und steht im engen Zusammenhang mit dem KWG (Kreditwesengesetz) sowie den Vorschriften der BaFin zur Deckungsprüfung. Es ist das Referenzgesetz für den deutschen Covered-Bond-Markt, der im europäischen Kontext auch durch die EU-Covered-Bond-Richtlinie (2019/2162) gerahmt wird. Pfandbriefe nach PfandBG werden international als hochqualitative, sichere Refinanzierungsinstrumente anerkannt.
Betroffene
Von dem PfandBG betroffen sind Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zur Ausgabe von Pfandbriefen besitzen (sogenannte Pfandbriefbanken), sowie der von der BaFin bestellte Treuhänder, der die ordnungsgemäße Deckung überwacht. Dazu zählen Emittenten von Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen. Auch Investoren, Ratingagenturen und Deckungsstockverwalter unterliegen mittelbar den Anforderungen des Gesetzes.
Anforderungen und Pflichten
Erlaubnisvoraussetzungen: Nachweis eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro, Integration des Pfandbriefgeschäfts in den Geschäftsplan, Nachweis eines geeigneten Risikomanagementsystems sowie praktischer und theoretischer Kenntnisse im Hypothekengeschäft.
Deckungsanforderungen: Sowohl nennwertige als auch barwertige Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger; zusätzlich eine 2%ige sichernde Überdeckung. Maximal 60 % des Beleihungswertes dürfen als Deckungswert angesetzt werden.
Risikomanagement: Mindestens alle 3 Monate ist dem Vorstand ein umfassender Risikoreport vorzulegen. Für neue Märkte ist vor Geschäftsaufnahme eine umfassende Risikoanalyse vorgeschrieben.
Transparenz: Umfangreiche Informationspflichten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Deckungsmassen. Führung eines Deckungsstockregisters, das alle Sicherheiten (Grundschulden und sonstige Deckungswerte) enthält.
Treuhänder: Verpflichtende Bestellung eines von der BaFin bestellten Treuhänders zur Kontrolle der vorschriftsmäßigen Deckung.
Aufsicht: Die BaFin beaufsichtigt die Einhaltung und führt Deckungsprüfungen bei allen Pfandbriefbanken durch.
Weitere Informationen
Das PfandBG wird fortlaufend weiterentwickelt und an europäische Vorgaben angepasst. Mit der EU-Covered-Bond-Richtlinie (2019/2162) wurden europaweite Mindeststandards für gedeckte Schuldverschreibungen eingeführt, die in Deutschland durch Änderungen des PfandBG umgesetzt wurden. Diskutiert werden u.a. Themen wie nachhaltige Deckungswerte (Green Pfandbriefe) und erweiterte Anforderungen an das Liquiditätsmanagement.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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