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Politisch exponierte Personen (PeP)

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Definition des Begriffs

PeP steht für politisch exponierte Personen und bezeichnet natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben oder ausgeübt haben. Der Begriff gehört zum Geldwäschepräventionsrecht und dient der risikoorientierten Identifizierung erhöhter Korruptionsrisiken, Bestechungsrisiken und Einflussnahmerisiken. Erfasst sind auch Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen, weil wirtschaftliche Vorteile häufig über das persönliche Umfeld verschoben werden können. Die rechtliche Verankerung findet sich im Geldwäschegesetz, in der EU-Geldwäscherichtlinie und in den FATF-Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Vorkommen und Verwendung

PeP-Prüfungen kommen bei Verpflichteten der Geldwäscheprävention vor, insbesondere bei Banken, Wertpapierinstituten, Versicherern, Zahlungsdienstleistern, Kryptowerte-Dienstleistern, Immobilienakteuren und bestimmten freien Berufen. Sie erfolgen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, anlassbezogen während der laufenden Überwachung und bei relevanten Änderungen im Kundenprofil. Typische Prüffelder sind:

  • Abgleich mit internen Daten, öffentlichen Quellen und spezialisierten PeP-Datenbanken.
  • Feststellung des Amtes, des Landesbezugs und der Dauer der exponierten Stellung.
  • Prüfung der Herkunft von Vermögen und eingesetzten Mitteln.

 

Relevanz

Die PeP-Einstufung führt nicht automatisch zu einem Verbot der Geschäftsbeziehung. Sie löst jedoch verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Dazu zählen die Zustimmung einer Führungsebene, eine vertiefte Risikoanalyse, die Klärung der Mittelherkunft und eine intensivere laufende Überwachung. Für Institute ist die korrekte PeP-Erkennung wesentlich, weil Fehler zu Aufsichtsmaßnahmen, Bußgeldern, Reputationsschäden und erhöhten Geldwäscherisiken führen können. Die Bewertung bleibt risikobasiert und berücksichtigt Amt, Staat, Geschäftsmodell, Transaktionsmuster und wirtschaftlich Berechtigte.

 

Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe

Verwandte Begriffe sind:

  • Inländische PeP: Person mit wichtigem öffentlichem Amt im Inland.
  • Ausländische PeP: Person mit entsprechendem Amt in einem anderen Staat.
  • Internationale PeP: Funktionsträger in internationalen Organisationen.
  • Nahestehende Person: Person mit enger geschäftlicher oder persönlicher Verbindung zu einer PeP.

 

Weitere Informationen

Weitere Rechtsgrundlagen sind § 1 Absätze 12 bis 14 GwG für Definitionen und § 15 GwG für verstärkte Sorgfaltspflichten. Auf EU-Ebene prägen die Geldwäscherichtlinien und die einheitlichen europäischen Vorgaben die Auslegung. Die PeP-Eigenschaft endet nicht zwingend mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Verpflichtete müssen das fortbestehende Risiko mindestens für einen angemessenen Zeitraum bewerten. Danach kann eine Herabstufung erfolgen, wenn keine erhöhten Risiken mehr bestehen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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