Im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der CRD wird die im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) bereits praktizierte Unterscheidung zwischen den jederzeit einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen (Pillar 2 Requirements, P2R) und der Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) nachvollzogen. Der Umgang der zuständigen Aufsichtsbehörden mit der P2G ist derzeit nicht einheitlich: Während die EZB von den bedeutenden Instituten schon jetzt eine vollständige Unterlegung mit hartem Kernkapital fordert, gestatten die nationalen Aufsichtsbehörden den weniger bedeutenden Instituten (LSI) zusätzlich eine Unterlegung mit § 340f HGB-Reserven, sodass die P2G nur anteilig mit hartem Kernkapital unterlegt werden muss.
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