Definition des Begriffs
OGAW V bezeichnet die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014. Sie ändert die bestehende OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) in drei wesentlichen Bereichen: Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle, Vergütungspolitik von Verwaltungsgesellschaften und Sanktionsregelungen. OGAW steht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, im Englischen als UCITS (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) bezeichnet. Die Richtlinie trat am 17. September 2014 in Kraft, die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz, das hauptsächlich das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anpasste.
Einordnung der Relevanz
OGAW V ist Teil der europäischen Bemühungen, den Anlegerschutz zu stärken und einheitliche Standards im Investmentfondsbereich zu schaffen. Die Richtlinie reagierte auf Schwachstellen, die während der Finanzkrise sichtbar wurden, insbesondere bei der Verwahrung von Fondsvermögen und bei Vergütungssystemen. Sie harmonisiert nationale Regelungen und schafft ein höheres Schutzniveau für Anleger in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Vorgaben gelten für sämtliche OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und deren Verwahrstellen im europäischen Raum.
Betroffene
Von OGAW V betroffen sind:
Anforderungen und Pflichten
1. Verwahrstelle
2. Vergütungspolitik
3. Sanktionen und Aufsicht
Weitere Informationen
OGAW V ergänzt die bereits bestehende OGAW-Rahmenrichtlinie (OGAW IV, Richtlinie 2009/65/EG) und steht im Kontext der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU), die vergleichbare Anforderungen für alternative Investmentfonds festlegt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ergänzende Leitlinien zur Vergütungspolitik und zu den Verwahrstellen-Aufgaben veröffentlicht.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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