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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren V (OGAW V)

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Definition des Begriffs

OGAW V bezeichnet die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014. Sie ändert die bestehende OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) in drei wesentlichen Bereichen: Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle, Vergütungspolitik von Verwaltungsgesellschaften und Sanktionsregelungen. OGAW steht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, im Englischen als UCITS (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) bezeichnet. Die Richtlinie trat am 17. September 2014 in Kraft, die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz, das hauptsächlich das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anpasste.

 

Einordnung der Relevanz

OGAW V ist Teil der europäischen Bemühungen, den Anlegerschutz zu stärken und einheitliche Standards im Investmentfondsbereich zu schaffen. Die Richtlinie reagierte auf Schwachstellen, die während der Finanzkrise sichtbar wurden, insbesondere bei der Verwahrung von Fondsvermögen und bei Vergütungssystemen. Sie harmonisiert nationale Regelungen und schafft ein höheres Schutzniveau für Anleger in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Vorgaben gelten für sämtliche OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und deren Verwahrstellen im europäischen Raum.

 

Betroffene

Von OGAW V betroffen sind:

  • OGAW-Verwaltungsgesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
  • Investmentgesellschaften in OGAW-Form
  • Verwahrstellen (Depotbanken) von OGAW
  • Mitarbeiter in vergütungsrelevanten Funktionen
  • Nationale Aufsichtsbehörden (in Deutschland die BaFin)
  • Indirekt auch alle Anleger in OGAW-Fonds

 

Anforderungen und Pflichten

1. Verwahrstelle

  • Klare Definition der Verwahraufgaben, Unterscheidung zwischen verwahrfähigen und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten
  • Überwachung der Cashflows des OGAW
  • Erweiterte Haftungsregelungen: Bei Verlust verwahrter Finanzinstrumente haftet die Verwahrstelle grundsätzlich, Haftungsausschluss nur bei äußeren Ereignissen
  • Trennung der Vermögenswerte von Eigenmitteln der Verwahrstelle
  • Anforderungen an die Übertragung von Verwahraufgaben auf Dritte
  • Unabhängigkeitsgebot gegenüber Verwaltungsgesellschaft und OGAW

2. Vergütungspolitik

  • Festlegung einer Vergütungspolitik, die mit solidem Risikomanagement vereinbar ist
  • Variable Vergütungsbestandteile müssen an langfristige Leistung gekoppelt sein
  • Mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung in Fondsanteilen oder vergleichbaren Instrumenten
  • Zurückstellung von mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung über mehrere Jahre
  • Einrichtung eines Vergütungsausschusses bei bedeutenden Verwaltungsgesellschaften
  • Offenlegungspflichten im Prospekt und Jahresbericht

3. Sanktionen und Aufsicht

  • Mindeststandards für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen
  • Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes bei juristischen Personen
  • Veröffentlichungspflicht für Sanktionen
  • Einrichtung von Whistleblowing-Mechanismen
  • Erweiterte Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden

 

Weitere Informationen

OGAW V ergänzt die bereits bestehende OGAW-Rahmenrichtlinie (OGAW IV, Richtlinie 2009/65/EG) und steht im Kontext der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU), die vergleichbare Anforderungen für alternative Investmentfonds festlegt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ergänzende Leitlinien zur Vergütungspolitik und zu den Verwahrstellen-Aufgaben veröffentlicht.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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