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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren V (OGAW V)

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In der OGAW V-Richtlinie wird die Zulassung, Tätigkeit und Haftung von Verwahrstellen (Depotbanken) geregelt, die das Fondsvermögen verwahren. Die OGAW V-Richtlinie löst die OGAW IV-Richtlinie ab.

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