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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren III (OGAW III)

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Definition des Begriffs

OGAW III bezeichnet die dritte Generation der europäischen Richtlinien über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (englisch: Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities, UCITS III). Sie besteht aus zwei Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002:

  • Richtlinie 2001/107/EG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG hinsichtlich Verwaltungsgesellschaften und vereinfachter Verkaufsprospekte (Management Company Directive)
  • Richtlinie 2001/108/EG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG hinsichtlich der Anlagen der OGAW (Product Directive)

Beide Richtlinien wurden am 13. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 41) veröffentlicht und traten in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 13. August 2003 umsetzen, die Anwendung erfolgte ab dem 13. Februar 2004. OGAW III modernisierte das europäische Investmentfondsrecht erheblich und erweiterte sowohl die Produktpalette als auch die grenzüberschreitenden Tätigkeitsmöglichkeiten für Verwaltungsgesellschaften.

 

Einordnung der Relevanz

OGAW III stellte einen bedeutenden Schritt zur Liberalisierung und Harmonisierung des europäischen Fondsmarktes dar. Die Richtlinien reagierten auf Marktentwicklungen und Wettbewerbsdruck, insbesondere gegenüber US-amerikanischen Fondsanbietern. Sie ermöglichten erstmals einen echten Binnenmarkt für Fondsverwaltungsdienstleistungen durch den sogenannten Management-Company-Pass. Zudem wurden die Anlagemöglichkeiten erheblich erweitert, was innovative Produktstrukturen ermöglichte und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer OGAW steigerte. OGAW III wurde später durch OGAW IV (Richtlinie 2009/65/EG) abgelöst, die am 1. Juli 2011 außer Kraft trat.

 

Betroffene

Von OGAW III betroffen waren alle OGAW im Sinne der Grundrichtlinie 85/611/EWG, deren Verwaltungsgesellschaften sowie nationale Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Richtlinien galten unmittelbar für Investmentfonds, die in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen investieren und sich an das Publikum richten. Auch Depotbanken, Vertriebsgesellschaften und institutionelle Anleger waren mittelbar betroffen. Bestehende OGAW erhielten eine Übergangsfrist von bis zu 60 Monaten zur Anpassung an die neuen Vorschriften.

 

Anforderungen und Pflichten

OGAW III führte folgende wesentliche Neuerungen ein:

1. Europäischer Pass für Verwaltungsgesellschaften

  • Grenzüberschreitende Verwaltung von OGAW innerhalb der EU
  • Vereinfachtes Zulassungsverfahren nach Heimatlandprinzip
  • Aufsicht durch Herkunftsmitgliedstaat

2. Erweiterung zulässiger Anlageinstrumente

  • Geldmarktinstrumente
  • Bankeinlagen (Sichteinlagen, kündbare Einlagen bis 12 Monate)
  • Derivative Finanzinstrumente (börsengehandelt und OTC-Derivate)
  • Anteile anderer OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen (Fund-of-Funds-Strukturen)

3. Vereinfachter Verkaufsprospekt

  • Standardisiertes, anlegerfreundliches Informationsdokument
  • Kompakte Darstellung wesentlicher Fondsinformationen
  • Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit

4. Risikomanagement für Derivate

  • Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems
  • Begrenzung des Gesamtrisikos auf den Nettoinventarwert
  • Unabhängige Bewertung von OTC-Derivaten
  • Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden

5. Erweiterte Risikostreuungsvorschriften

  • Anpassung der Streuungsgrenzen an neue Anlageinstrumente
  • Besondere Regelungen für Index-Tracking-Fonds (bis 20 Prozent, in Ausnahmen 35 Prozent bei einem Emittenten)
  • Konzentrationsregeln für Fund-of-Funds (höchstens 10 Prozent, in bestimmten Fällen 20 Prozent in einem Zielfonds)

6. Offenlegungspflichten

  • Detaillierte Beschreibung der Anlagestrategie im Prospekt
  • Hinweise auf erhöhte Volatilität und Derivateeinsatz
  • Transparenz über Verwaltungsgebühren bei Fund-of-Funds

 

Weitere Informationen

OGAW III wurde durch die Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) ersetzt, die ab dem 1. Juli 2011 galt und eine Neukodifizierung vornahm. Die OGAW-IV-Richtlinie führte weitere Vereinfachungen beim grenzüberschreitenden Vertrieb, die Möglichkeit grenzüberschreitender Fondsverschmelzungen sowie das Konzept der wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document, KIID) ein, das den vereinfachten Verkaufsprospekt ablöste. Die aktuelle Fassung ist OGAW V, umgesetzt durch die Richtlinie 2014/91/EU.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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