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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren II (OGAW II)

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Definition des Begriffs

OGAW II bezeichnet einen in den frühen 1990er Jahren von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienentwurf zur Änderung und Erweiterung der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG (OGAW I). Ziel war es, die zulässige Produktpalette für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu erweitern und den europäischen Fondsmarkt weiterzuentwickeln. Der Entwurf fand jedoch keine ausreichende Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten und wurde nicht verabschiedet. OGAW II gilt daher als gescheitertes Regulierungsprojekt. Die angestrebten Regelungsinhalte wurden erst rund zehn Jahre später mit den OGAW-III-Richtlinien aus dem Jahr 2001 umgesetzt.

 

Hintergrund und geplante Inhalte

Nach Inkrafttreten der OGAW-I-Richtlinie im Jahr 1985 zeigte sich rasch, dass die ursprünglichen Regelungen den Anforderungen moderner Kapitalmärkte nicht mehr vollständig entsprachen. Die OGAW-I-Richtlinie beschränkte Investmentfonds auf klassische Wertpapiere wie Aktien und Anleihen. Der OGAW-II-Entwurf sollte diese Beschränkungen lockern und insbesondere folgende Änderungen ermöglichen:

  • Erweiterung der zulässigen Anlageinstrumente um Derivate, insbesondere Optionen und Termingeschäfte
  • Einbeziehung von Geldmarktinstrumenten
  • Flexibilisierung der Anlagestrategien für Investmentfonds
  • Anpassung an die Marktentwicklung und internationale Standards

 

Gründe für das Scheitern

Der Entwurf stieß auf erheblichen Widerstand in den Mitgliedstaaten. Zentrale Kritikpunkte waren:

  • Befürchtungen hinsichtlich erhöhter Risiken für Anleger durch den Einsatz komplexer Finanzinstrumente
  • Unterschiedliche nationale Rechtsvorstellungen und Aufsichtspraktiken
  • Fehlende Einigung über das angemessene Schutzniveau für Kleinanleger
  • Unklare Abgrenzung zwischen OGAW-konformen Fonds und alternativen Investmentformen

Aufgrund dieser Differenzen konnte keine Einigung erzielt werden, und der Richtlinienentwurf wurde nicht formell verabschiedet.

 

Bedeutung und Fortentwicklung

Obwohl OGAW II scheiterte, blieb der Reformbedarf bestehen. Die Finanzmarktentwicklung erforderte modernere Regelungen. Erst mit den OGAW-III-Richtlinien aus dem Jahr 2001, bestehend aus der Verwaltungsrichtlinie (Richtlinie 2001/107/EG) und der Produktrichtlinie (Richtlinie 2001/108/EG), wurden die Themen aufgegriffen und erfolgreich geregelt. OGAW III ermöglichte erstmals den Einsatz von Derivaten, erweiterte die Palette zulässiger Anlageinstrumente und modernisierte die Fondsregulierung erheblich.

 

Verwandte Begriffe

  • OGAW I (Richtlinie 85/611/EWG)
  • OGAW III (Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG)
  • OGAW IV (Richtlinie 2009/65/EG)
  • UCITS (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities)

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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