Definition des Begriffs
OGAW I bezeichnet die erste EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Investmentfondsrechts in der Europäischen Gemeinschaft. Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) trat am 24. Dezember 1985 in Kraft. Sie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 1989 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie bildet die rechtliche Grundlage für das europäische Publikumsfonds-Geschäft und schuf erstmals einheitliche Standards für grenzüberschreitend vertriebene Investmentfonds.
OGAW I wurde durch die Neufassung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) ersetzt und trat zum 1. Juli 2011 außer Kraft. Die englische Bezeichnung lautet UCITS I (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities).
Einordnung der Relevanz
OGAW I war ein Meilenstein der europäischen Finanzmarktintegration und legte den Grundstein für einen einheitlichen Binnenmarkt für Investmentfonds. Durch die Harmonisierung nationaler Regelungen sollten Wettbewerbsverzerrungen abgebaut, der Anlegerschutz gestärkt und der grenzüberschreitende Vertrieb von Fonds erleichtert werden. Die Richtlinie hatte wegweisende Bedeutung für die Entwicklung der europäischen Fondsindustrie und bildete die Basis für nachfolgende Weiterentwicklungen wie OGAW II (1988), OGAW III (2001) und OGAW IV (2009).
Betroffene
OGAW I betraf alle Investmentfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften innerhalb der damaligen Europäischen Gemeinschaft, die öffentlich an Privatanleger vertrieben werden sollten. Erfasst waren insbesondere:
Die Richtlinie galt nicht für geschlossene Fonds, Spezialfonds oder alternative Investmentfonds, die später durch die AIFMD reguliert wurden.
Anforderungen und Pflichten
1. Zulassungspflicht und Aufsicht
2. Anlagebeschränkungen und Risikostreuung
3. Europass (EU-Passport)
4. Informationspflichten und Transparenz
5. Verwahrstelle (Depotbank)
6. Organisatorische Anforderungen
Weitere Informationen
OGAW I wurde mehrfach weiterentwickelt. OGAW II (1988) erweiterte die Möglichkeiten für Verwaltungsgesellschaften, OGAW III (2001) liberalisierte die Anlagebeschränkungen und führte Geldmarktinstrumente sowie Derivate als zulässige Vermögensgegenstände ein. OGAW IV (Richtlinie 2009/65/EG) führte schließlich die Neufassung der gesamten Richtlinie durch, vereinfachte das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb, ermöglichte grenzüberschreitende Fondsfusionen und ersetzte den vereinfachten Verkaufsprospekt durch die Basisinformationsblätter. In Deutschland erfolgte die Umsetzung zunächst durch das Investmentgesetz, das 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst wurde.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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