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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren I (OGAW I)

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Definition des Begriffs

OGAW I bezeichnet die erste EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Investmentfondsrechts in der Europäischen Gemeinschaft. Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) trat am 24. Dezember 1985 in Kraft. Sie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 1989 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie bildet die rechtliche Grundlage für das europäische Publikumsfonds-Geschäft und schuf erstmals einheitliche Standards für grenzüberschreitend vertriebene Investmentfonds.

OGAW I wurde durch die Neufassung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) ersetzt und trat zum 1. Juli 2011 außer Kraft. Die englische Bezeichnung lautet UCITS I (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities).

 

Einordnung der Relevanz

OGAW I war ein Meilenstein der europäischen Finanzmarktintegration und legte den Grundstein für einen einheitlichen Binnenmarkt für Investmentfonds. Durch die Harmonisierung nationaler Regelungen sollten Wettbewerbsverzerrungen abgebaut, der Anlegerschutz gestärkt und der grenzüberschreitende Vertrieb von Fonds erleichtert werden. Die Richtlinie hatte wegweisende Bedeutung für die Entwicklung der europäischen Fondsindustrie und bildete die Basis für nachfolgende Weiterentwicklungen wie OGAW II (1988), OGAW III (2001) und OGAW IV (2009).

 

Betroffene

OGAW I betraf alle Investmentfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften innerhalb der damaligen Europäischen Gemeinschaft, die öffentlich an Privatanleger vertrieben werden sollten. Erfasst waren insbesondere:

  • Offene Wertpapierfonds für Publikumsanleger
  • Verwaltungsgesellschaften dieser Fonds (Kapitalanlagegesellschaften)
  • Depotbanken (Verwahrstellen)
  • Vertriebsgesellschaften für grenzüberschreitende Fondsangebote
  • Nationale Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Die Richtlinie galt nicht für geschlossene Fonds, Spezialfonds oder alternative Investmentfonds, die später durch die AIFMD reguliert wurden.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Zulassungspflicht und Aufsicht

  • OGAW unterlagen der Zulassungspflicht durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat
  • Kontinuierliche Überwachung durch die Aufsicht zur Sicherstellung der Einhaltung aller Vorschriften

2. Anlagebeschränkungen und Risikostreuung

  • Definition zulässiger Vermögensgegenstände, überwiegend Wertpapiere und bestimmte Finanzinstrumente
  • Strenge Diversifikationsvorgaben zur Risikominimierung
  • Beschränkungen bei Investitionen in einzelne Emittenten

3. Europass (EU-Passport)

  • Einführung des Prinzips der Herkunftslandkontrolle: Fonds, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, durften nach bloßer Anzeige in allen anderen EWR-Staaten vertrieben werden
  • Keine erneute Zulassung im Zielland erforderlich, sofern die OGAW-Anforderungen erfüllt waren

4. Informationspflichten und Transparenz

  • Erstellung eines ausführlichen Verkaufsprospekts mit allen wesentlichen Angaben zum Fonds
  • Veröffentlichung regelmäßiger Jahres- und Halbjahresberichte
  • Festlegung von Mindeststandards für Anlegerinformationen zur Verbesserung des Anlegerschutzes

5. Verwahrstelle (Depotbank)

  • Verpflichtende Beauftragung einer unabhängigen Verwahrstelle zur Verwahrung des Fondsvermögens
  • Kontrollfunktion der Verwahrstelle gegenüber der Verwaltungsgesellschaft

6. Organisatorische Anforderungen

  • Mindestanforderungen an die Organisation und Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft
  • Sicherstellung ordnungsgemäßer Geschäftsabläufe

 

Weitere Informationen

OGAW I wurde mehrfach weiterentwickelt. OGAW II (1988) erweiterte die Möglichkeiten für Verwaltungsgesellschaften, OGAW III (2001) liberalisierte die Anlagebeschränkungen und führte Geldmarktinstrumente sowie Derivate als zulässige Vermögensgegenstände ein. OGAW IV (Richtlinie 2009/65/EG) führte schließlich die Neufassung der gesamten Richtlinie durch, vereinfachte das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb, ermöglichte grenzüberschreitende Fondsfusionen und ersetzte den vereinfachten Verkaufsprospekt durch die Basisinformationsblätter. In Deutschland erfolgte die Umsetzung zunächst durch das Investmentgesetz, das 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst wurde.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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