Definition des Begriffs
NOD steht für National Options and Discretions, auf Deutsch nationale Optionen und Ermessensspielräume. Der Begriff bezeichnet aufsichtsrechtliche Wahlrechte innerhalb des europäischen Bankenrechts. Sie erlauben zuständigen Behörden oder Mitgliedstaaten, bestimmte Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung, der Eigenkapitalrichtlinie und ergänzender Regelwerke innerhalb festgelegter Grenzen unterschiedlich anzuwenden. NOD sind kein eigenständiger Rechtsakt, sondern ein Verfahren zur Ausübung und Harmonisierung solcher Wahlrechte. Im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus nutzt die Europäische Zentralbank hierfür verbindliche Vorgaben, Leitlinien und einen Aufsichtsleitfaden. Die Wahlrechte betreffen sowohl allgemeine Entscheidungen für Gruppen von Instituten als auch einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen. Maßgeblich bleibt jeweils der Rahmen des Unionsrechts; nationale Abweichungen dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.
Vorkommen und Verwendung
NOD kommen vor allem in der Bankenaufsicht vor. Sie betreffen bedeutende Institute unter direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank sowie weniger bedeutende Institute, soweit nationale zuständige Behörden entsprechende Leitlinien berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt anlassbezogen, etwa bei Erlaubnissen, Kapitalanforderungen, Liquiditätsfragen oder Übergangsregelungen.
Zentrale Prüffelder sind:
Relevanz
NOD sind für Institute bedeutsam, weil sie den praktischen Vollzug europäischer Aufsichtsregeln beeinflussen. Eine harmonisierte Ausübung reduziert unterschiedliche nationale Aufsichtspraxis und stärkt vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im europäischen Bankensektor. Für Banken können Entscheidungen zu NOD Auswirkungen auf Kapitalplanung, Liquiditätssteuerung, Meldewesen und interne Genehmigungsprozesse haben. Die Aufsicht nutzt NOD zudem, um einheitliche Standards mit fallbezogenen Besonderheiten zu verbinden.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Relevante Grundlagen sind die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Richtlinie 2013/36/EU, die SSM-Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie die EZB-Verordnung (EU) 2016/445. Ergänzend bestehen Leitlinien und Empfehlungen für die einheitliche Anwendung durch zuständige Behörden. Änderungen durch CRR III und CRD VI können einzelne Wahlrechte verändern oder neue Entscheidungen erforderlich machen.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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