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Non Financial Counterparty (NFC)

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Definition des Begriffs

Eine Non-Financial-Counterparty (NFC), deutsch: Nichtfinanzielle Gegenpartei, bezeichnet gemäß Artikel 2 Absatz 9 der European Market Infrastructure Regulation (EMIR, Verordnung (EU) Nr. 648/2012) ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht unter die Definition einer finanziellen Gegenpartei (Financial Counterparty, FC) fällt. Die Klassifikation als NFC erfolgt durch Ausschluss: Unternehmen, die weder Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGAW, Pensionsfonds noch alternative Investmentfonds (AIFs) oder zentrale Gegenparteien sind, gelten als NFCs. Typischerweise handelt es sich dabei um Industrieunternehmen, Energieversorger, Fluggesellschaften oder andere produzierende oder handelnde Unternehmen, die OTC-Derivate nutzen, um sich gegen Risiken abzusichern, die mit ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder Finanzierungstätigkeit verbunden sind.

 

Klassifizierung und Schwellenwerte

EMIR unterscheidet zwischen zwei Kategorien nichtfinanzieller Gegenparteien:

  • NFC- (NFC minus): NFCs, deren Positionen in OTC-Derivaten unterhalb der Clearing-Schwellenwerte liegen
  • NFC+ (NFC plus): NFCs, die mindestens einen Clearing-Schwellenwert überschreiten

Die Clearing-Schwellenwerte sind nach Anlageklassen gestaffelt und betragen:

  • Kreditderivate: 1 Milliarde Euro (Brutto-Nominalwert)
  • Aktienderivate: 1 Milliarde Euro
  • Zinsderivate: 3 Milliarden Euro
  • Devisenderivate: 3 Milliarden Euro
  • Rohstoffderivate: 3 Milliarden Euro

Bei der Berechnung werden nur Positionen berücksichtigt, die objektiv messbar Risiken reduzieren, die unmittelbar mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder Finanzierungstätigkeit der NFC verbunden sind (Non-Hedging-Positionen). Die Berechnung erfolgt auf Gruppenbasis.

 

Pflichten unter EMIR

Alle NFCs unterliegen grundlegenden Pflichten:

  • Meldung aller Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister
  • Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate (rechtzeitige Bestätigung, Portfolio-Abgleich, Streitbeilegungsverfahren)

NFC+ unterliegen zusätzlich den gleichen Pflichten wie finanzielle Gegenparteien:

  • Clearing-Pflicht für standardisierte OTC-Derivate über eine zentrale Gegenpartei (CCP)
  • Austausch von Sicherheiten (Margining) für nicht geclearte Derivate
  • Strengere Risikomanagement-Anforderungen
  • Meldepflicht an ESMA und die zuständige nationale Aufsichtsbehörde bei Überschreiten der Schwellenwerte

 

Relevanz

Die Klassifikation als NFC ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie bestimmt, welche regulatorischen Anforderungen für ein Unternehmen gelten. NFCs machen zahlenmäßig den Großteil der Marktteilnehmer im OTC-Derivatemarkt aus (etwa 72 Prozent), repräsentieren jedoch nur einen geringen Anteil des Handelsvolumens (etwa 2 Prozent gemessen am Nominalwert). Die meisten NFCs sind ausschließlich in einer Anlageklasse aktiv, typischerweise Zinsderivate oder Devisenderivate, zur Absicherung operativer Risiken.

Die EMIR-Klassifikation wurde mit EMIR REFIT (Verordnung (EU) 2019/834) weiterentwickelt, um die Belastung insbesondere für kleinere NFCs zu reduzieren.

 

Beispiel und verwandte Begriffe

Synonym: Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFG)

Verwandte Begriffe:

  • Financial Counterparty (FC): finanzielle Gegenpartei
  • EMIR: European Market Infrastructure Regulation
  • Clearing-Schwellenwerte: Grenzwerte zur Bestimmung der Clearing-Pflicht
  • Hedging: Absicherung von Risiken aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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