Definition des Begriffs
Mark-to-market (MtM), auch Marktbewertung, Zeitwertbilanzierung oder Fair-Value-Bewertung genannt, ist ein Bewertungsverfahren, bei dem Finanzinstrumente, Wertpapiere oder Portfolios zum jeweils aktuell gültigen Marktpreis angesetzt werden. Anders als bei der Bewertung zu Anschaffungskosten erfolgt die Bewertung nach dem Prinzip der beizulegenden Zeitwerte am Bilanzstichtag. Ziel ist es, ein realitätsnahes Abbild der tatsächlichen finanziellen Lage eines Unternehmens zu vermitteln. Das Verfahren stammt ursprünglich aus der angelsächsischen Bilanzierungspraxis und ist heute fester Bestandteil internationaler Rechnungslegungsstandards wie IFRS und teilweise auch im deutschen Handelsrecht verankert.
Vorkommen und Verwendung
Mark-to-market findet hauptsächlich in folgenden Bereichen Anwendung:
Die Bewertung erfolgt nach einer dreistufigen Hierarchie: Stufe 1 nutzt beobachtbare Marktpreise (etwa Börsenkurse), Stufe 2 verwendet Vergleichswerte und Modelle mit beobachtbaren Parametern, Stufe 3 greift auf interne Modelle und Schätzungen zurück (Mark-to-model), wenn keine aktiven Märkte vorhanden sind.
Relevanz
Mark-to-market erhöht die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzberichten, indem es aktuelle Marktverhältnisse widerspiegelt. Gleichzeitig kann es in Krisenzeiten prozyklisch wirken, da sinkende Marktwerte zu Abschreibungen führen, die Eigenkapital reduzieren und Verkaufsdruck auslösen können. Dies zeigte sich beispielsweise während der Finanzkrise 2008 sowie bei der Bankenkrise 2023 in den USA, als steigende Zinsen zu erheblichen Bewertungsverlusten bei lange laufenden Anleihen führten. Regulatorische Rahmenbedingungen wie Basel III enthalten daher Ausnahmeregelungen, etwa für als "Held-to-Maturity" klassifizierte Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden dürfen.
Beispiel und verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe:
Beispiel: Ein Investmentfonds hält Aktien im Wert von 10 Millionen Euro. Fällt der Aktienkurs um 5 Prozent, wird der Fondswert am nächsten Tag auf 9,5 Millionen Euro angepasst, unabhängig davon, ob die Aktien verkauft werden.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen sind IFRS 9, IFRS 13, IAS 39 sowie im deutschen Recht § 253 HGB und § 340e HGB für Kreditinstitute. Die European Banking Authority (EBA) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) bieten ergänzende Leitlinien zur praktischen Umsetzung.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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