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Markets in Crypto-Assets (MiCA)

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Definition des Begriffs

Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) – offiziell Verordnung (EU) 2023/1114 – ist eine unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Rechtsvorschrift. Sie schafft erstmals einen einheitlichen und umfassenden Regulierungsrahmen für Krypto-Assets sowie die damit verbundenen Dienstleister. Ziel der Verordnung ist es, Marktintegrität, Transparenz und finanzielle Stabilität im Bereich digitaler Vermögenswerte zu stärken und zugleich einen wirksamen Schutz von Anlegern und Verbrauchern sicherzustellen. Die MiCA regelt insbesondere die Zulassung, Beaufsichtigung und Pflichten von Emittenten und Anbietern von Krypto-Assets. Dazu gehören Vorgaben zur Ausgabe, zum öffentlichen Angebot, zur Verwahrung und zum Handel von Kryptowerten sowie zur Veröffentlichung sogenannter Whitepaper.

Unterschieden wird zwischen drei Hauptkategorien:

  • E-Geld-Tokens (EMT)
  • Asset-Referenced Tokens (ART)
  • Andere Krypto-Assets (z. B. Utility Tokens)

Einordnung der Relevanz

MiCA ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Digital Finance-Strategie. Sie richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Krypto-Assets ausgeben oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit solchen Vermögenswerten anbieten. Betroffen sind insbesondere:

  • Emittenten von Kryptowerten, die Tokens öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen,
  • Dienstleister im Kryptobereich, etwa Börsen, Verwahrstellen, Wallet-Anbieter oder Berater,
  • Betreiber multilateraler Handelssysteme sowie
  • Aufsichtsbehörden, wie die BaFin in Deutschland oder auf europäischer Ebene die ESMA und die EBA.

Die MiCA ergänzt bestehende Regelwerke wie die MiFID II, die E-Geld-Richtlinie, AMLD5 (Geldwäscheprävention) und berücksichtigt zudem Schnittstellen zur Prospektverordnung.

Betroffene

Von MiCA betroffen sind folgende Marktteilnehmer:

  • Emittenten von Asset-Referenced Tokens (ART) und E-Geld-Tokens (EMT), die zur Emission und Vermarktung ihrer Produkte verpflichtet sind, ein von der zuständigen Aufsicht genehmigtes Whitepaper zu veröffentlichen und laufende Offenlegungspflichten einzuhalten.
  • Crypto-Asset Service Provider (CASPs), also Anbieter von Dienstleistungen wie Handel, Verwahrung, Tausch, Portfolioverwaltung, Beratung oder Betrieb von Handelsplattformen. Diese unterliegen einer Zulassungs- bzw. Registrierungspflicht und müssen u. a. Eigenmittelanforderungen, Versicherungsnachweise, sowie Governance- und Kontrollstrukturen vorweisen.
  • Betreiber multilateraler Handelssysteme, die zusätzlich Marktaufsichtsvorgaben und Transparenzpflichten erfüllen müssen.
  • Anbieter aus Drittstaaten, sofern sie Dienstleistungen für Kunden innerhalb der EU erbringen.

Anforderungen und Pflichten

Die MiCA führt eine Reihe verbindlicher organisatorischer, technischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen ein:

  • Whitepaper-Verpflichtung: Für Emittenten von ART und EMT – mit inhaltlichen Mindeststandards und Genehmigungspflicht durch die nationale Aufsicht
  • Zulassungspflicht für CASPs: Einheitliche Erlaubniserteilung durch nationale Behörden, einschließlich Prüfung der Geschäftsführung sowie Kapitalausstattung und Risikomanagementsysteme
  • Verhaltenspflichten: Schutz der Kundengelder, Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Einrichtung von Beschwerdemechanismen
  • Transparenz- und Offenlegungspflichten: Laufende Informationen über wesentliche Änderungen, Risiken und operative Vorgänge
  • IT- und Sicherheitsanforderungen: Anforderungen an den technischen Betrieb, Sicherheitsvorkehrungen und Business Continuity Management
  • AML/CTF-Vorgaben: Anbindung an bestehende Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (z. B. AMLD5)
  • Technische Regulierungsstandards (RTS/ITS): Ergänzende Konkretisierungen durch ESMA und EBA, u. a. zu Meldepflichten, IT-Systemen und Betriebsrisiken

Letzte Entwicklungen und Übergangsfristen:

  • Inkrafttreten der Verordnung: 29. Juni 2023
  • Whitepaper-Pflicht für ART/EMT-Emittenten: ab 30. Juni 2024
  • Vollständige Anwendbarkeit für CASPs: ab 30. Dezember 2024
  • Schwellenwertregelungen für Kleinemittenten von ART mit vereinfachten Anforderungen (unter 5 Mio. EUR Emissionsvolumen binnen 12 Monaten)
  • Konsultationen und Reviews zu technischen Standards laufen derzeit bei ESMA/EBA (2024–2025)

Weitere Informationen

Die Verordnung MiCA wird ergänzt durch diverse delegierte Rechtsakte und technische Standards, insbesondere von ESMA und EBA. Nationale Konkretisierungen, etwa durch BaFin-Rundschreiben oder Umsetzungshinweise, sind bereits angekündigt.

Detaillierte Informationen, Anwendungsbeispiele, Übergangsregelungen sowie aktuelle Konsultationen finden sich auf Regupedia unter: https://www.regupedia.de/

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