Definition des Begriffs
MCR bedeutet Minimum Capital Requirement, auf Deutsch Mindestkapitalanforderung. Der Begriff bezeichnet im europäischen Versicherungsaufsichtsrecht eine aufsichtsrechtliche Kapitaluntergrenze für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Sie gehört zum Solvency-II-Rahmen und ist in der Richtlinie 2009/138/EG sowie in delegierten Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsanforderungen verankert. Die MCR liegt unterhalb des Solvency Capital Requirement, kurz SCR, und markiert das Kapitalniveau, bei dessen Unterschreitung die Interessen der Versicherungsnehmer unmittelbar gefährdet gelten können. Sie dient nicht als Geschäftskennzahl, sondern als verbindlicher Auslöser aufsichtsrechtlicher Reaktionen. Maßgeblich ist, ob anrechnungsfähige Basiseigenmittel in ausreichender Qualität und Höhe verfügbar sind.
Vorkommen und Verwendung
Die MCR wird von Solvency-II-pflichtigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnet und an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet. Die Berechnung erfolgt regelmäßig, grundsätzlich vierteljährlich. Grundlage ist eine lineare Formel, die je nach Geschäftsart unter anderem versicherungstechnische Rückstellungen, gebuchte Prämien, Kapital unter Risiko und bestimmte Kostenkomponenten berücksichtigt.
Zentrale Elemente sind:
Für Versicherungsgruppen gelten ergänzende Gruppenvorschriften, während Kreditinstitute andere Kapitalregeln verwenden.
Relevanz
Die MCR hat eine Eingriffsfunktion in der Versicherungsaufsicht. Wird sie unterschritten, muss das Unternehmen der Aufsicht kurzfristig einen Finanzierungsplan vorlegen. Dieser Plan beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eigenmittel oder zur Verringerung des Risikos. Gelingt die Wiederherstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann die Aufsicht weitergehende Maßnahmen ergreifen, einschließlich des Entzugs der Zulassung. Dadurch wirkt die MCR als harte Mindestschwelle neben der risikosensitiveren SCR.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Artikel 128 bis 131 der Solvency-II-Richtlinie, ergänzende Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/35 und nationale Umsetzungsvorschriften, etwa im Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Berechnung und Meldung sind Teil des laufenden Aufsichtsprozesses. In Deutschland überwacht die BaFin die Einhaltung, für große grenzüberschreitende Gruppen erfolgt zusätzlich eine Abstimmung im Aufsichtskollegium.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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