Definition des Begriffs
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, kurz MaSan oder MaSanV (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung), sind eine deutsche Rechtsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie ist am 1. April 2020 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 6. Dezember 2024 aktualisiert. Die MaSanV konkretisiert die Anforderungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission. Ziel ist es, Institute zu verpflichten, präventiv detaillierte Sanierungspläne zu erstellen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität aus eigener Kraft und ohne staatliche Hilfe wiederherstellen zu können.
Betroffene
Die MaSanV gilt für alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 12 Absatz 1 und 2 des SAG. Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe müssen konsolidierte Gruppensanierungspläne erstellen. Für bestimmte Institute mit geringerem Risikoprofil können vereinfachte Anforderungen gemäß § 19 SAG zur Anwendung kommen. Auch institutsbezogene Sicherungssysteme unterliegen speziellen Regelungen nach Abschnitt 4 der MaSanV.
Anforderungen und Pflichten
Die MaSanV gliedert sich in vier zentrale Abschnitte:
1. Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (Abschnitt 2)
2. Eskalations- und Entscheidungsprozesse
3. Vereinfachte Anforderungen (Abschnitt 3)
4. Institutsbezogene Sicherungssysteme (Abschnitt 4)
Die MaSanV setzt die EBA-Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11) und zu Belastungsszenarien (EBA/GL/2014/06) in deutsches Recht um. Institute müssen ihre Sanierungspläne mindestens jährlich aktualisieren und nach § 29 KWG durch den Abschlussprüfer prüfen lassen.
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