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Mindestanforderung an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan)

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Definition des Begriffs

Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, kurz MaSan oder MaSanV (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung), sind eine deutsche Rechtsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie ist am 1. April 2020 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 6. Dezember 2024 aktualisiert. Die MaSanV konkretisiert die Anforderungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission. Ziel ist es, Institute zu verpflichten, präventiv detaillierte Sanierungspläne zu erstellen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität aus eigener Kraft und ohne staatliche Hilfe wiederherstellen zu können.

 

Betroffene

Die MaSanV gilt für alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 12 Absatz 1 und 2 des SAG. Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe müssen konsolidierte Gruppensanierungspläne erstellen. Für bestimmte Institute mit geringerem Risikoprofil können vereinfachte Anforderungen gemäß § 19 SAG zur Anwendung kommen. Auch institutsbezogene Sicherungssysteme unterliegen speziellen Regelungen nach Abschnitt 4 der MaSanV.

 

Anforderungen und Pflichten

Die MaSanV gliedert sich in vier zentrale Abschnitte:

1. Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (Abschnitt 2)

  • Governance und Unternehmensführung: Verantwortlichkeiten, Genehmigungsprozesse, Integration ins Risikomanagement
  • Indikatoren: Mindestliste quantitativer und qualitativer Indikatoren mit Schwellenwerten zur Krisenfrüherkennung
  • Handlungsoptionen: breites Spektrum an Maßnahmen wie Rekapitalisierung, Liquiditätsmanagement, Verkauf von Geschäftsbereichen, Kostensenkungen
  • Belastungsanalyse: Prüfung der Wirksamkeit von Handlungsoptionen in verschiedenen Stressszenarien

2. Eskalations- und Entscheidungsprozesse

  • Unverzügliche Information der Geschäftsleitung binnen eines Bankarbeitstages bei Erreichen von Schwellenwerten
  • Dokumentierte Entscheidung über Umsetzung von Handlungsoptionen
  • Information der Aufsichtsbehörde am nächsten Bankarbeitstag

3. Vereinfachte Anforderungen (Abschnitt 3)

  • Reduzierte Anforderungen für weniger komplexe Institute gemäß § 19 SAG

4. Institutsbezogene Sicherungssysteme (Abschnitt 4)

  • Spezielle Regelungen für Sanierungspläne von Sicherungssystemen

Die MaSanV setzt die EBA-Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11) und zu Belastungsszenarien (EBA/GL/2014/06) in deutsches Recht um. Institute müssen ihre Sanierungspläne mindestens jährlich aktualisieren und nach § 29 KWG durch den Abschlussprüfer prüfen lassen.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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