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Market Abuse Regulation (MAR)

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Definition des Begriffs

Die Market Abuse Regulation, abgekürzt MAR, ist die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch. Sie gilt seit dem 3. Juli 2016 und bildet den zentralen europäischen Rechtsrahmen gegen Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation. Die MAR ersetzte wesentliche Teile des früheren Marktmissbrauchsrechts und wird durch die Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen ergänzt. Ziel ist ein unionsweit einheitlicher Schutz der Marktintegrität, der Anlegervertrauen und die Funktionsfähigkeit von Finanzmärkten sichern soll.

 

Einordnung der Relevanz

Die MAR gehört zum Kernbestand der europäischen Kapitalmarktregulierung. Sie wirkt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und knüpft an Handelsplätze, Emittenten, Finanzinstrumente und Marktteilnehmer an. Ihr Anwendungsbereich umfasst insbesondere Finanzinstrumente, die an einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden oder dort zum Handel zugelassen sind. Auch Emissionszertifikate, bestimmte Derivate und auf Finanzinstrumente bezogene Handlungen können erfasst sein. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit MiFID II, Prospektrecht, Transparenzrecht und nationalen Sanktionsvorschriften.

 

Betroffene

Verpflichtet sind vor allem:

  • Emittenten von Finanzinstrumenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate
  • Führungskräfte, Aufsichtsratsmitglieder und ihnen nahestehende Personen
  • Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Handelsplätze und Intermediäre
  • Personen, die Marktsondierungen durchführen oder Anlageempfehlungen erstellen
  • natürliche und juristische Personen, die Handelsaufträge erteilen oder Transaktionen ausführen

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Insiderinformationen
    Emittenten müssen Insiderinformationen grundsätzlich unverzüglich veröffentlichen. Ein Aufschub ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss dokumentiert werden.
  2. Insiderlisten und Eigengeschäfte
    Emittenten führen Insiderlisten. Führungskräfte melden Eigengeschäfte in relevanten Finanzinstrumenten innerhalb der vorgegebenen Fristen.
  3. Marktmanipulation
    Verboten sind irreführende Signale, künstliche Preisniveaus, Täuschungshandlungen und manipulative Handelsstrategien.
  4. Prävention und Meldung
    Marktteilnehmer müssen verdächtige Aufträge und Geschäfte erkennen, prüfen und den zuständigen Behörden melden.

 

Weitere Informationen

Die MAR wird durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsverordnungen, technische Standards und aufsichtliche Leitlinien konkretisiert. Nationale Behörden überwachen die Einhaltung und können Verwaltungsmaßnahmen, Bußgelder oder Veröffentlichungen von Sanktionen veranlassen. Ermittlungen können Handelsdaten, Kommunikationsaufzeichnungen, Insiderlisten, Ad-hoc-Mitteilungen und interne Entscheidungsunterlagen betreffen. Für die Praxis sind belastbare Prozesse zur Identifikation von Insiderinformationen, klare Zuständigkeiten, Schulungen und nachvollziehbare Freigabewege zentral. Besonders relevant sind Sperrfristen für Führungskräftegeschäfte, Vertraulichkeitsbereiche, Handelsüberwachung und die Abstimmung zwischen Rechtsabteilung, Compliance, Investor Relations und Geschäftsleitung.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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