Definition des Begriffs
Die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH) waren eine Verlautbarung des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred), die am 23. Oktober 1995 veröffentlicht wurde. Die MaH stellten ein Instrument der deutschen Bankenaufsicht dar, um die ordnungsgemäße Organisation des Geschäftsbetriebs deutscher Kreditinstitute im Kontext der Durchführung von Handelsgeschäften sicherzustellen. Sie konkretisierten die Anforderungen des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und waren für alle Kreditinstitute verbindlich. Am 20. Dezember 2005 wurden die MaH durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ersetzt, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rundschreiben 18/2005 veröffentlicht wurden.
Einordnung der Relevanz
Die MaH setzten die Richtlinien für das Risikomanagement durch den Handel mit Derivatgeschäften um, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juli 1994 gefordert hatte. Hintergrund war unter anderem die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahr 1974 infolge von Devisenspekulationen. Die MaH waren Teil einer Reihe von Mindestanforderungen, die erstmals 1975 eingeführt wurden, um kritische Teilbereiche der Kreditinstitute zu regulieren.
Betroffene
Die MaH galten für alle Kreditinstitute im Sinne des KWG in Deutschland, die Handelsgeschäfte betrieben. Einbezogen waren auch die Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland. Als Handelsgeschäfte im Sinne der MaH galten Kontrakte in folgenden Bereichen:
Anforderungen und Pflichten
Die MaH enthielten umfassende Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation:
Weitere Informationen
Ein Schwachpunkt der MaH war, dass sich die Regelungen zur Risikoüberwachung und -steuerung ausschließlich auf Handelsgeschäfte bezogen, was bei Fragen der Gesamtbanksteuerung zu kurz griff. Dieser Mangel wurde mit dem Inkrafttreten der MaRisk behoben, die einen ganzheitlichen Ansatz des Risikomanagements verfolgen.
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