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Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)

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Definition des Begriffs

Die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH) waren eine Verlautbarung des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred), die am 23. Oktober 1995 veröffentlicht wurde. Die MaH stellten ein Instrument der deutschen Bankenaufsicht dar, um die ordnungsgemäße Organisation des Geschäftsbetriebs deutscher Kreditinstitute im Kontext der Durchführung von Handelsgeschäften sicherzustellen. Sie konkretisierten die Anforderungen des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und waren für alle Kreditinstitute verbindlich. Am 20. Dezember 2005 wurden die MaH durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ersetzt, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rundschreiben 18/2005 veröffentlicht wurden.

 

Einordnung der Relevanz

Die MaH setzten die Richtlinien für das Risikomanagement durch den Handel mit Derivatgeschäften um, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juli 1994 gefordert hatte. Hintergrund war unter anderem die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahr 1974 infolge von Devisenspekulationen. Die MaH waren Teil einer Reihe von Mindestanforderungen, die erstmals 1975 eingeführt wurden, um kritische Teilbereiche der Kreditinstitute zu regulieren.

 

Betroffene

Die MaH galten für alle Kreditinstitute im Sinne des KWG in Deutschland, die Handelsgeschäfte betrieben. Einbezogen waren auch die Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland. Als Handelsgeschäfte im Sinne der MaH galten Kontrakte in folgenden Bereichen:

  • Geldmarktgeschäfte
  • Wertpapiergeschäfte (einschließlich Wertpapierleihe, ohne Emissionsgeschäfte)
  • Devisengeschäfte
  • Edelmetallgeschäfte
  • Geschäfte in Derivaten
  • Pensionsgeschäfte sowie Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen

 

Anforderungen und Pflichten

Die MaH enthielten umfassende Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation:

  • Funktionale und organisatorische Trennung von Handel, Abwicklung, Risikocontrolling und Rechnungswesen
  • Verantwortung der Geschäftsleitung für die Beurteilung des Risikogehalts der Handelsgeschäfte
  • Etablierung eines Limitsystems für Marktpreisrisiken und Adressenausfallrisiken
  • Tägliche Risikomeldungen und Kontrolle der Handelsergebnisse
  • Regelmäßige Prüfungen durch die interne Revision (mindestens alle drei Jahre, wesentliche Prüfungsfelder jährlich)
  • Qualifikationsanforderungen an alle im Handelsbereich tätigen Mitarbeiter

 

Weitere Informationen

Ein Schwachpunkt der MaH war, dass sich die Regelungen zur Risikoüberwachung und -steuerung ausschließlich auf Handelsgeschäfte bezogen, was bei Fragen der Gesamtbanksteuerung zu kurz griff. Dieser Mangel wurde mit dem Inkrafttreten der MaRisk behoben, die einen ganzheitlichen Ansatz des Risikomanagements verfolgen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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