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Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)

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Definition des Begriffs

Die MaH, ausgeschrieben Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute, waren ein aufsichtsrechtliches Verfahren und Regelwerk für deutsche Kreditinstitute. Als englische Umschreibung gilt Minimum Requirements for the Conduct of Trading Activities by Credit Institutions. Die Verlautbarung wurde am 23. Oktober 1995 vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen veröffentlicht. Sie konkretisierte organisatorische Pflichten für Handelsgeschäfte und bezog sich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach dem Kreditwesengesetz. Ziel war die Begrenzung von Marktpreisrisiken, Adressenausfallrisiken und operationellen Risiken im Handelsbereich.

 

Vorkommen und Verwendung

Die MaH galten für Kreditinstitute, die Handelsgeschäfte betrieben. Erfasst waren insbesondere Geschäfte mit Finanzinstrumenten, Devisen, Derivaten und anderen marktpreisabhängigen Positionen. Die Anforderungen richteten sich an Geschäftsleitung, Handel, Abwicklung, Kontrolle, Rechnungswesen und Interne Revision. Das Verfahren wirkte nicht als einmalige Prüfung, sondern als dauerhaft einzuhaltender Organisationsstandard. Zentrale Prüffelder waren:

  • Trennung von Handel, Abwicklung und Kontrolle.
  • Festlegung von Limiten durch unabhängige Stellen.
  • Bewertung, Ergebnisermittlung und Risikoberichterstattung.
  • Dokumentation von Handelsgeschäften und Bestätigungen.
  • Überwachung von Marktpreisrisiken und Kontrahentenrisiken.
  • Notfallregelungen und Kontrollhandlungen der Internen Revision.

 

Relevanz

Die MaH prägten die Entwicklung des bankaufsichtlichen Risikomanagements in Deutschland. Sie machten deutlich, dass Handelsaktivitäten nicht nur ertragsorientiert gesteuert werden dürfen, sondern klare Zuständigkeiten, unabhängige Kontrollen und verlässliche Risikomessung erfordern. Für Institute bedeutete dies verbindliche Vorgaben für Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Limitsysteme und Berichtswege. Viele Grundgedanken der MaH gingen später in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement ein. Damit bilden die MaH einen historischen Bezugspunkt für heutige Anforderungen an Governance, Funktionstrennung und Risikocontrolling.

 

Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe

  • Mindestanforderungen an Handelsgeschäfte: Kurzbezeichnung für die organisatorischen Vorgaben der MaH.
  • MaRisk: heutiger Rahmen für Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Kontrollsysteme.
  • Marktpreisrisiko: Verlustrisiko aus Veränderungen von Zinsen, Währungen, Aktienkursen oder Rohstoffpreisen.
  • Funktionstrennung: organisatorische Trennung unvereinbarer Aufgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

 

Weitere Informationen

Relevante Bezugspunkte sind § 25a Kreditwesengesetz, bankaufsichtliche Vorgaben zur Geschäftsorganisation und die späteren MaRisk. Die MaH wurden durch die integrierten Mindestanforderungen an das Risikomanagement abgelöst. Ihre Inhalte bleiben für das Verständnis moderner Handelskontrollen und aufsichtsrechtlicher Organisationspflichten bedeutsam.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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