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Market Abuse Directive II (MAD II)

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Definition des Begriffs

MAD II steht für Market Abuse Directive II. Die amtliche Bezeichnung lautet Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation. Die Richtlinie trat 2014 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 umzusetzen. Ziel ist die Mindestharmonisierung strafrechtlicher Vorschriften gegen schweren Marktmissbrauch in der Europäischen Union. Kerninhalt ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Formen von Insiderhandel, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation als Straftaten auszugestalten, wenn sie vorsätzlich und in schwerwiegenden Fällen begangen werden. MAD II ergänzt die unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung MAR.

 

Einordnung der Relevanz

MAD II ist Teil des europäischen Marktmissbrauchsrahmens. Während die MAR präventive Pflichten, Verbote, Aufsichtsbefugnisse und verwaltungsrechtliche Sanktionen regelt, setzt MAD II Mindeststandards für strafrechtliche Sanktionen. Die Richtlinie stärkt damit die Durchsetzung von Marktintegrität und Anlegervertrauen. Sie betrifft geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme sowie bestimmte außerbörsliche Konstellationen, soweit die Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsrechts fallen. Dadurch unterstützt sie eine konsistentere Ahndung grenzüberschreitender Marktverstöße.

 

Betroffene

Unmittelbar verpflichtet sind die EU‑Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Tatbestände und Sanktionen in nationales Recht überführen müssen. Praktisch betroffen sind natürliche Personen, Unternehmen, Emittenten, Führungskräfte, Händler, Anlageberater, Analysten, Marktteilnehmer und sonstige Personen mit Zugang zu Insiderinformationen. Auch juristische Personen können über nationale Regelungen verantwortlich gemacht werden, wenn Marktmissbrauch zu ihren Gunsten begangen wird.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Strafbarkeit zentraler Handlungen
    a. Insidergeschäfte und die Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergeschäften.
    b. Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
    c. Marktmanipulation durch irreführende Signale, künstliche Preise oder Täuschungshandlungen.
  2. Beteiligung und Versuch
    a. Ahndung von Anstiftung und Beihilfe.
    b. Strafbarkeit des Versuchs bei bestimmten Delikten.
  3. Sanktionen
    a. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen.
    b. Mindesthöchststrafen für natürliche Personen.
  4. Unternehmensbezug
    a. Verantwortlichkeit juristischer Personen nach nationalem Recht.
    b. Sanktionen gegen Unternehmen, wenn Leitungs- oder Kontrollpflichten verletzt werden.

 

Weitere Informationen

MAD II wurde in Deutschland insbesondere im Zusammenhang mit der Neuordnung des Marktmissbrauchsrechts umgesetzt. Relevante Bezüge bestehen zur MAR, zum Wertpapierhandelsgesetz, zum Börsenrecht und zu strafrechtlichen Vorschriften. Die Anwendung erfolgt durch nationale Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Finanzaufsichtsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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