Definition des Begriffs
MAD II steht für Market Abuse Directive II. Die amtliche Bezeichnung lautet Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation. Die Richtlinie trat 2014 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 umzusetzen. Ziel ist die Mindestharmonisierung strafrechtlicher Vorschriften gegen schweren Marktmissbrauch in der Europäischen Union. Kerninhalt ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Formen von Insiderhandel, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation als Straftaten auszugestalten, wenn sie vorsätzlich und in schwerwiegenden Fällen begangen werden. MAD II ergänzt die unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung MAR.
Einordnung der Relevanz
MAD II ist Teil des europäischen Marktmissbrauchsrahmens. Während die MAR präventive Pflichten, Verbote, Aufsichtsbefugnisse und verwaltungsrechtliche Sanktionen regelt, setzt MAD II Mindeststandards für strafrechtliche Sanktionen. Die Richtlinie stärkt damit die Durchsetzung von Marktintegrität und Anlegervertrauen. Sie betrifft geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme sowie bestimmte außerbörsliche Konstellationen, soweit die Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsrechts fallen. Dadurch unterstützt sie eine konsistentere Ahndung grenzüberschreitender Marktverstöße.
Betroffene
Unmittelbar verpflichtet sind die EU‑Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Tatbestände und Sanktionen in nationales Recht überführen müssen. Praktisch betroffen sind natürliche Personen, Unternehmen, Emittenten, Führungskräfte, Händler, Anlageberater, Analysten, Marktteilnehmer und sonstige Personen mit Zugang zu Insiderinformationen. Auch juristische Personen können über nationale Regelungen verantwortlich gemacht werden, wenn Marktmissbrauch zu ihren Gunsten begangen wird.
Anforderungen und Pflichten
Weitere Informationen
MAD II wurde in Deutschland insbesondere im Zusammenhang mit der Neuordnung des Marktmissbrauchsrechts umgesetzt. Relevante Bezüge bestehen zur MAR, zum Wertpapierhandelsgesetz, zum Börsenrecht und zu strafrechtlichen Vorschriften. Die Anwendung erfolgt durch nationale Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Finanzaufsichtsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Wir senden Ihnen eine E-Mail zum Zurücksetzen Ihres Passwortes.