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Market Abuse Directive (MAD)

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Definition des Begriffs

MAD steht für Market Abuse Directive. Gemeint ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, zusammenfassend Marktmissbrauch. Die Richtlinie trat 2003 in Kraft und schuf einen unionsweiten Mindeststandard zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens an Finanzmärkten. Ziel war, Marktintegrität, Anlegerschutz und Vertrauen in Wertpapiermärkte zu stärken. Die Mitgliedstaaten mussten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die MAD wurde mit Wirkung ab 3. Juli 2016 durch die unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung, Regulation (EU) No 596/2014, und ergänzende strafrechtliche Vorgaben des neuen Marktmissbrauchsrahmens ersetzt.

 

Einordnung der Relevanz

Die MAD war ein zentraler Baustein des europäischen Kapitalmarktrechts vor Einführung der Marktmissbrauchsverordnung. Sie harmonisierte Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation sowie Informationspflichten von Emittenten. Der Rechtsakt stand im Zusammenhang mit Wertpapieraufsicht, Transparenzpflichten, Ad-hoc-Publizität, Insiderlisten und Verdachtsmeldungen. Er bildete die Grundlage für nationale Regelungen, in Deutschland insbesondere im Wertpapierhandelsgesetz in der damaligen Fassung. Seine praktische Bedeutung lag in der gemeinsamen Definition von Marktmissbrauch und in Mindestanforderungen an behördliche Durchsetzung.

 

Betroffene

Betroffen waren Emittenten von Finanzinstrumenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder für die eine Zulassung beantragt wurde. Erfasst waren außerdem Organmitglieder, Beschäftigte, Berater, Marktteilnehmer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Handelsplätze und Personen, die Zugang zu Insiderinformationen hatten oder Handelsentscheidungen beeinflussten. Nationale Aufsichtsbehörden waren für Überwachung, Ermittlungen und Sanktionen zuständig.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Insiderhandel

    • Verbot der Nutzung von Insiderinformationen für eigene oder fremde Geschäfte.
    • Verbot der unrechtmäßigen Weitergabe von Insiderinformationen.
    • Verbot von Empfehlungen oder Veranlassungen auf Grundlage solcher Informationen.
  2. Marktmanipulation

    • Verbot irreführender Geschäfte, Orders oder sonstiger Täuschungshandlungen.
    • Verbot der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen.
  3. Emittentenpflichten

    • Veröffentlichung kursrelevanter Insiderinformationen.
    • Führung von Insiderlisten.
    • Beachtung von Aufschub- und Vertraulichkeitsanforderungen.
  4. Aufsicht und Sanktionen

    • Befugnisse nationaler Behörden zur Untersuchung von Verstößen.
    • Vorgaben für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

 

Weitere Informationen

Die MAD wurde durch Durchführungsrichtlinien und Durchführungsmaßnahmen konkretisiert. Der Nachfolgerechtsrahmen MAR erweiterte den Anwendungsbereich, vereinheitlichte viele Vorgaben unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und passte das Marktmissbrauchsrecht an neue Handelsformen, Handelsplätze und Finanzinstrumente an. Für Altfälle und historische Rechtsvergleiche bleibt die MAD weiterhin relevant.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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