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Market Abuse Directive (MAD)

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Definition des Begriffs

Die Market Abuse Directive (MAD, deutsch: Marktmissbrauchsrichtlinie) ist eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den europäischen Finanzmärkten. Die ursprüngliche Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation trat am 12. April 2003 in Kraft und bildete den ersten umfassenden europäischen Rechtsrahmen gegen Marktmissbrauch. Ziel war es, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen, das Vertrauen der Anleger zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht.

Aufgrund technologischer Entwicklungen, neuer Handelsformen und Schwachstellen, die insbesondere während der Finanzkrise sichtbar wurden, erfolgte 2014 eine grundlegende Überarbeitung. Die MAD wurde durch ein neues Regelungspaket, MAD II, ersetzt, bestehend aus der Market Abuse Regulation (MAR, Verordnung EU Nr. 596/2014) und der Criminal Sanctions for Market Abuse Directive (CSMAD, Richtlinie 2014/57/EU). Diese traten am 3. Juli 2016 in Kraft. MAR gilt als unmittelbar anwendbare Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, während CSMAD die strafrechtlichen Sanktionen harmonisiert.

 

Einordnung der Relevanz

MAD I war wegweisend für die Harmonisierung des Marktmissbrauchsrechts in der EU und schloss eine Lücke bei der Bekämpfung von Insider-Handel und Marktmanipulation. Mit dem Übergang zu MAD II wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Während die ursprüngliche Richtlinie nur regulierte Märkte erfasste, umfasst MAR nun auch multilaterale und organisierte Handelssysteme (MTF, OTF), Over-the-Counter-Geschäfte (OTC), Benchmark-Manipulationen sowie Warenderivatemärkte. MAD II ist Teil der europäischen Bemühungen um stärkere Finanzmarktaufsicht und ergänzt Regelwerke wie MiFID II, EMIR und die Transparenzrichtlinie.

 

Betroffene

Betroffen sind alle Marktteilnehmer, die auf europäischen Finanzmärkten tätig sind:

  • Emittenten von Finanzinstrumenten
  • Wertpapierfirmen, Banken und Investmentgesellschaften
  • Handelsplätze (regulierte Märkte, MTF, OTF)
  • Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren
  • Benchmark-Administratoren und -Mitwirkende
  • Asset-Manager, Vermögensverwalter und institutionelle Anleger
  • Privatanleger und Führungskräfte börsennotierter Unternehmen

Auch Drittstaatsangehörige können erfasst werden, sofern ihre Handlungen Auswirkungen auf EU-Märkte haben.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Verbotene Verhaltensweisen

  • Insider-Geschäfte: Handel auf Basis von Insiderinformationen
  • Unrechtmäßige Weitergabe von Insiderinformationen
  • Marktmanipulation: Täuschung über Angebot, Nachfrage oder Preis von Finanzinstrumenten
  • Versuchte Verstöße

2. Offenlegungspflichten

  • Unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen durch Emittenten
  • Führung von Insiderlisten
  • Meldung von Eigengeschäften durch Führungskräfte (Directors’ Dealings)

3. Meldepflichten

  • Verdachtsmeldungen durch Marktteilnehmer bei ungewöhnlichen Transaktionen
  • Meldung von Wertpapiergeschäften an zuständige Behörden

4. Marktklang (Market Sounding)

  • Strukturierte Verfahren zur Ermittlung des Anlegerinteresses bei geplanten Transaktionen

5. Sanktionen

  • Unter MAR: administrative Sanktionen bis zu 5 Millionen Euro für natürliche Personen bzw. bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des Jahresumsatzes für juristische Personen
  • Unter CSMAD: strafrechtliche Sanktionen, bei schwerwiegenden Verstößen Freiheitsstrafen von mindestens vier Jahren

6. Technische Standards

  • Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen der ESMA

 

Weitere Informationen

MAD II hat die Marktaufsicht in Europa deutlich verschärft und harmonisiert. Die Ablösung der ursprünglichen Richtlinie durch eine Verordnung (MAR) gewährleistet eine unmittelbare und einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten. CSMAD ergänzt das Regelwerk durch harmonisierte Straftatbestände. Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, etwa die BaFin in Deutschland, die FMA in Österreich oder die ESMA auf europäischer Ebene, überwachen die Einhaltung und ahnden Verstöße.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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