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Less Significant Institution (LSI)

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Definition des Begriffs

Less Significant Institution, kurz LSI, deutsch weniger bedeutendes Institut, bezeichnet im einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus eine aufsichtsrechtliche Einstufung von Kreditinstituten. Ein LSI erfüllt nicht die Kriterien für ein bedeutendes Institut und wird daher grundsätzlich nicht direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt. Die laufende Aufsicht liegt bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde, in Deutschland bei BaFin und Deutscher Bundesbank. Rechtlich ist die Einordnung insbesondere mit der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung verbunden. Sie dient der risikoorientierten Aufteilung von Aufsichtsaufgaben innerhalb der Bankenunion.

 

Vorkommen und Verwendung

Die LSI-Einstufung wird im Rahmen des Single Supervisory Mechanism verwendet. Sie betrifft Kreditinstitute in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nach Größe, wirtschaftlicher Bedeutung, grenzüberschreitender Tätigkeit oder öffentlicher Finanzhilfe nicht als Significant Institution gelten. Die Einstufung wird regelmäßig überprüft und kann sich ändern, wenn Schwellenwerte überschritten werden oder besondere Umstände vorliegen.

Kernbereiche sind:

  1. Klassifizierung, Abgrenzung zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten.
  2. Laufende Aufsicht, Durchführung durch nationale Behörden nach gemeinsamen europäischen Standards.
  3. Überwachung durch die Europäische Zentralbank, einschließlich Methodik, Qualitätssicherung und Vergleichbarkeit.
  4. Aufsichtliche Berichterstattung, SREP, Risikobewertung und Maßnahmen nach nationalem und europäischem Recht.

 

Relevanz

LSI bilden zahlenmäßig einen großen Teil des europäischen Bankensektors. Ihre Aufsicht ist für Finanzstabilität, Einlegerschutz und regionale Kreditversorgung wichtig, auch wenn einzelne Institute meist kleiner oder weniger komplex sind als bedeutende Bankengruppen. Die LSI-Einstufung beeinflusst die Intensität der Aufsicht, den Kommunikationsweg, die Prüfungsplanung, die SREP-Methodik und Anforderungen an Governance, Kapital, Liquidität und Risikomanagement. Nationale Besonderheiten bleiben relevant, werden aber durch gemeinsame SSM-Standards und Leitlinien europäisch eingebettet. Bei Verschlechterung der Risikolage kann die Aufsicht Maßnahmen anordnen oder die Einstufung erneut prüfen.

 

Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe

  • Weniger bedeutendes Institut, deutsche Langform für LSI.
  • SI, Significant Institution, direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigtes bedeutendes Institut.
  • SSM, einheitlicher Aufsichtsmechanismus der Bankenunion.
  • NCA, nationale zuständige Behörde für die laufende LSI-Aufsicht.
  • SREP, aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess.

 

Weitere Informationen

Wichtige Rechtsgrundlagen sind die SSM-Verordnung, die SSM-Rahmenverordnung, die Capital Requirements Directive, die Capital Requirements Regulation und nationale bankaufsichtliche Vorschriften. Die Europäische Zentralbank kann bei Bedarf direkte Aufsicht über ein LSI übernehmen. Maßgeblich sind Proportionalität, Risikoprofil, Geschäftsmodell, Systemrelevanz und Qualität der internen Steuerung.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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