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Liquiditätsverordnung (LiqV)

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Definition des Begriffs

Die Liquiditätsverordnung (LiqV), vollständig Verordnung über die Liquidität der Institute, ist eine deutsche Rechtsverordnung, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Sie basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG und löste den bis dahin gültigen Grundsatz II ab. Die LiqV konkretisiert die Anforderung des Kreditwesengesetzes, wonach Institute ihre Mittel so anlegen müssen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen und stellt ein zentrales Instrument der Liquiditätsaufsicht dar.

 

Anwendungsbereich

Seit dem 1. Januar 2018 gilt die LiqV nur noch für Institute, auf die die europäischen Liquiditätsvorschriften gemäß Artikel 411 bis 428 der Capital Requirements Regulation (CRR) nicht anzuwenden sind. Der Anwendungsbereich umfasst:

  • Bürgschaftsbanken
  • Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  • Bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute, die Eigenhandel betreiben oder befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern ihrer Kunden zu verschaffen

Die Mehrheit der Kreditinstitute unterliegt mittlerweile den europäischen Liquiditätsanforderungen, insbesondere der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR).

 

Kernelemente und Anforderungen

Die Liquidität eines Instituts gilt nach § 2 LiqV als ausreichend, wenn die Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet. Diese Kennzahl ermittelt das Verhältnis zwischen verfügbaren Zahlungsmitteln und abrufbaren Zahlungsverpflichtungen im ersten Laufzeitband, also für täglich fällige oder innerhalb eines Monats fällige Positionen.

Zusätzlich müssen Institute drei Beobachtungskennzahlen berechnen für:

  • Laufzeitband 2: über einen Monat bis drei Monate
  • Laufzeitband 3: über drei Monate bis sechs Monate
  • Laufzeitband 4: über sechs Monate bis zwölf Monate

Diese Kennzahlen dienen der Bankenaufsicht zur Beurteilung der Fristentransformation und der mittelfristigen Liquiditätsrisiken.

 

Meldewesen und Überwachung

Institute sind verpflichtet, ihre Liquiditätskennzahlen monatlich zum Monatsende zu berechnen und der Deutschen Bundesbank mittels der Vordrucke LV1 und LV2 bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats zu melden. Die BaFin nutzt diese Meldungen zur Überwachung und kann bei Bedarf über die Vorgaben der LiqV hinausgehende Anforderungen stellen, wenn die nachhaltige Liquidität eines Instituts gefährdet erscheint.

 

Besonderheiten

Die LiqV ermöglicht es Instituten gemäß § 10 LiqV, anstelle der standardisierten Berechnungsvorschriften eigene Liquiditätsmess- und Steuerungsverfahren anzuwenden. Die Genehmigung erfolgt durch die BaFin nach einer Prüfung gemäß § 44 KWG durch die Deutsche Bundesbank oder BaFin. Diese Flexibilität folgt der Systematik anderer aufsichtsrechtlicher Regelwerke wie der Solvabilitätsverordnung und ermöglicht risikosensitivere Ansätze.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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