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Kreditwesengesetz (KWG)

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Definition des Begriffs

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz zur Regulierung und Beaufsichtigung des Kreditwesens. Es wurde ursprünglich am 5. Dezember 1934 als Reaktion auf die Deutsche Bankenkrise beschlossen und trat am 1. Januar 1935 in Kraft. Die derzeit gültige Neufassung stammt vom 10. Juli 1961 und ist zum 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Das Gesetz wurde seither fortlaufend an nationale und europäische Entwicklungen angepasst, zuletzt durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 9. April 2026.

Das KWG regelt die Marktordnung des deutschen Kreditwesens und bildet die Rechtsgrundlage für die Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Zentrale Regelungsbereiche umfassen Erlaubnispflichten, Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, Risikomanagement, organisatorische Pflichten sowie Melde- und Anzeigepflichten.

 

Einordnung der Relevanz

Das KWG ist die Rechtsgrundlage der deutschen Bankenaufsicht und setzt wesentliche Teile europäischen Rechts um, insbesondere die Capital Requirements Directive (CRD IV/V/VI) und die Capital Requirements Regulation (CRR). Es wird durch weitere nationale Verordnungen konkretisiert, darunter die Solvabilitätsverordnung, die Liquiditätsverordnung, die Groß- und Millionenkreditverordnung sowie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Das KWG wirkt eng mit europäischen Regelwerken zusammen, etwa mit der CRR, DORA und MiFID II. Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) kooperieren BaFin und Europäische Zentralbank (EZB) bei der Bankenaufsicht.

 

Betroffene

Das KWG gilt für:

  • Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG, die Bankgeschäfte betreiben
  • Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG
  • Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (mit Verweisen auf Spezialgesetze)
  • Krypto-Asset-Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 2 KWG geregelt, etwa für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Erlaubnispflicht und Organisationsvorschriften

  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sind gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtig
  • Mindestens zwei Geschäftsleiter erforderlich (Vieraugenprinzip, § 33 KWG)
  • Anforderungen an fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

2. Kapital- und Liquiditätsanforderungen

  • Angemessene Eigenmittelausstattung gemäß § 10 KWG in Verbindung mit CRR und Solvabilitätsverordnung
  • Liquiditätssicherung nach § 11 KWG und Liquiditätsverordnung
  • Anfangskapital je nach Geschäftstyp, mindestens 5 Millionen Euro für Einlagen- und Kreditgeschäft

3. Risikomanagement und Organisationspflichten

  • Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a KWG
  • Internes Kontrollsystem, Risikomanagement, Compliance-Funktion
  • IKT-Risikomanagement und DORA-Konformität ab 17. Januar 2025

4. Großkredite und Organkredite

  • Meldung und Begrenzung von Großkrediten (§§ 13, 13a, 13b KWG)
  • Meldung von Millionenkrediten ab 1 Million Euro (§ 14 KWG)
  • Einschränkungen bei Organkrediten (§ 15 KWG)

5. Melde- und Anzeigepflichten

  • Generelle Auskunftspflicht gemäß § 44 KWG
  • Monatliche Bilanzstatistiken an Deutsche Bundesbank (§ 25 KWG)
  • Vorlage von Jahresabschlüssen, Lageberichten und Prüfungsberichten (§ 26 KWG)
  • Anzeigepflicht bei wesentlichen Ereignissen (§ 24 KWG), etwa Geschäftsleiterwechsel, Beteiligungserwerb, Verlegung des Sitzes

6. Aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten

  • BaFin kann bei Verstößen Geschäftsleiter abberufen, Sonderbeauftragte einsetzen (§ 36 KWG)
  • Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität (§ 45 KWG)
  • Maßnahmen bei drohender Insolvenz (§ 46, 46a, 47 KWG)

 

Weitere Informationen

Die Aufsicht über Institute gemäß KWG erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Bedeutende Institute unterliegen der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des SSM.

Das KWG wird laufend aktualisiert, unter anderem zur Umsetzung von Basel III, CRD VI und digitalen Finanzmarktregelungen. Aktuelle Änderungen umfassen verstärkte ESG-Risikomanagementanforderungen sowie erweiterte Fit-and-Proper-Anforderungen an Geschäftsleiter.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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