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Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)

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Definition des Begriffs

Der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA, englisch: Standardised Approach for Credit Risk, SA-CR) ist ein aufsichtsrechtlich vorgegebenes Verfahren zur Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken von Banken und Finanzinstituten. Er ist in der Capital Requirements Regulation (CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013) in Teil 3, Titel II, Kapitel 2, Artikel 111 bis 134 verankert und bildet einen zentralen Bestandteil des Basel-III-Rahmenwerks. Der KSA legt fest, wie Kreditrisiken durch die Zuweisung fester Risikogewichte zu verschiedenen Forderungsklassen in die Eigenkapitalberechnung einfließen. Im Gegensatz zum auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) nutzt der KSA aufsichtsrechtlich festgelegte Parameter und externe Ratings anerkannter Ratingagenturen.

Mit der CRR III, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wurde die KSA grundlegend überarbeitet, um die Risikosensitivität zu erhöhen und die Vergleichbarkeit zwischen Instituten zu verbessern.

 

Vorkommen und Verwendung

Der KSA kommt bei allen CRR-Kreditinstituten zur Anwendung, die keinen IRB-Ansatz bei der Bankenaufsicht beantragt haben oder für bestimmte Forderungsklassen keinen solchen nutzen. In Deutschland verwenden nahezu alle Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie ein großer Teil der kleineren und mittleren Kreditinstitute den KSA. Auch bei Instituten mit IRB-Zulassung bleibt der KSA relevant, etwa für Forderungsklassen außerhalb der IRB-Genehmigung oder als Berechnungsgrundlage für den Output Floor, der die RWA aus internen Modellen nach unten begrenzt.

Das Verfahren unterscheidet 17 Forderungsklassen gemäß Artikel 112 CRR, darunter Zentralstaaten, Institute, Unternehmen, Mengengeschäft, immobilienbesicherte Risikopositionen, ausgefallene Kredite, Verbriefungspositionen und Beteiligungen. Jeder Forderungsklasse werden in Abhängigkeit von der Bonität des Schuldners Risikogewichte von 0 Prozent bis 1.250 Prozent zugewiesen.

 

Relevanz

Der KSA hat unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote und damit auf die Kapitalallokation, Kreditvergabe, Pricing-Strategie und Risikopolitik von Banken. Er stellt sicher, dass Banken ausreichend Eigenkapital für ihre Kreditrisiken vorhalten, und trägt damit zur Stabilität des Finanzsystems bei. Durch standardisierte Vorgaben schafft er Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Instituten, insbesondere bei solchen, die nicht über ausgereifte interne Modelle verfügen. Die Neuregelungen der CRR III ab 2025 führen zu differenzierteren Risikogewichten, etwa für Immobilienfinanzierungen, Interbankenforderungen oder Beteiligungen, und erhöhen dadurch die Risikosensitivität des Ansatzes erheblich.

 

Beispiel und verwandte Begriffe

  • Verwandte Begriffe:
    • IRBA (Internal Ratings Based Approach), auf internen Ratings basierender Ansatz
    • RWA (Risk Weighted Assets), risikogewichtete Aktiva
    • CRR (Capital Requirements Regulation), Eigenkapitalverordnung
    • Output Floor, aufsichtsrechtliche Untergrenze für RWA
    • Forderungsklassen, Kategorisierung von Risikopositionen nach Art. 112 CRR
    • Basel III, internationales Regelwerk zur Bankenregulierung

 

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen sind Artikel 111 bis 134 der CRR sowie ergänzende technische Standards der EBA.

Beteiligte Institutionen sind die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des SSM sowie nationale Aufsichtsbehörden wie BaFin und Deutsche Bundesbank.

Verknüpfte Regelwerke sind Basel III, CRD VI, MaRisk, SREP sowie die Offenlegungsverordnung (Säule 3).

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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