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Kryptofondsanteile-Verordnung (KryptoFAV)

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Die Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) ermöglicht es den Anbietern von Investmentfonds, auch Kryptofondsanteile zu begeben, indem sie die in § 95 Abs. 5 KAGB genannten Vorschriften des eWpG auf elektronische Anteilscheine für anwendbar erklärt.

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