Definition des Begriffs
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KredAnstWiAG oder KfW-Gesetz, ist die gesetzliche Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Gesetz wurde am 5. November 1948 erlassen und trat im selben Jahr in Kraft. Es begründet die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main und definiert deren Rechtsform, Aufgaben, Geschäftstätigkeit sowie die institutionelle Einbindung in die staatliche Förderarchitektur der Bundesrepublik Deutschland. Die KfW ist als nationale Förderbank zentral für die Umsetzung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Förderprogramme des Bundes und der Länder.
Einordnung der Relevanz
Das Kreditanstalt für Wiederaufbau-Gesetz (KredAnstWiAG) bildet seit 1948 die rechtliche Basis für eine der größten nationalen Förderbanken weltweit. Es wurde seither mehrfach novelliert und an veränderte wirtschaftliche, politische und regulatorische Rahmenbedingungen angepasst. Die KfW spielt eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung öffentlicher und privater Investitionen in Deutschland und international, etwa in den Bereichen Mittelstandsförderung, Infrastruktur, Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Wohnraumförderung. Das Gesetz verankert zudem die Haftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten der KfW gemäß Paragraf 1a KredAnstWiAG, was der Bank eine sehr hohe Bonität verleiht und den Zugang zu internationalen Kapitalmärkten erleichtert.
Betroffene
Das KredAnstWiAG betrifft in erster Linie:
Anforderungen und Pflichten
Das KredAnstWiAG regelt insbesondere:
1. Rechtsform und institutionelle Struktur
2. Aufgaben und Geschäfte
Gemäß Paragraf 2 KredAnstWiAG umfasst der gesetzliche Auftrag:
3. Haftung des Bundes
4. Mittelbeschaffung und Refinanzierung
5. Aufsicht und Kontrolle
Weitere Informationen
Das KredAnstWiAG steht im Zusammenhang mit weiteren Rechtsakten wie dem Kreditwesengesetz (KWG), der KfW-Verordnung sowie europäischen Regelwerken zur Bankenaufsicht (CRD, CRR). Die Bundesregierung kann der KfW gemäß Paragraf 2 Absatz 4 weitere Aufgaben im staatlichen Interesse zuweisen. Die Satzung der KfW konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben organisatorisch und operativ. Änderungen des Gesetzes erfolgten zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze aus dem Jahr 2013 sowie durch nachfolgende Anpassungen im Zuge der Finanzmarktregulierung und Klimaschutzpolitik.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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