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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

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Definition des Begriffs

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 5. März 1998 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und am 1. Mai 1998 in Kraft trat. Es handelt sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, das Änderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht vornahm. Ziel des KonTraG ist die Verbesserung der Corporate Governance in deutschen Unternehmen durch erweiterte Kontroll- und Transparenzpflichten. Das Gesetz verpflichtet insbesondere Aktiengesellschaften sowie weitere Gesellschaftsformen mit Ausstrahlungswirkung zur Einrichtung eines unternehmensweiten Risikofrüherkennungssystems und verschärft die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern.

 

Betroffene

Das KonTraG betrifft primär Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Durch Ausstrahlungswirkung gelten die Regelungen auch für viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), speziell wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert. Kleine Aktiengesellschaften sind weitgehend von den Vorschriften befreit. Die Regelungen betreffen unmittelbar Vorstände, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer sowie alle verantwortlichen Führungskräfte in den betroffenen Unternehmen.

 

Anforderungen und Pflichten

Das KonTraG führt folgende wesentliche Verpflichtungen ein:

  • Risikofrüherkennungssystem: Gemäß § 91 Abs. 2 AktG muss der Vorstand geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden
  • Risikomanagement: Regelmäßige Risikoanalyse und Risikoaggregation zur Identifizierung bestandsgefährdender Kombinationseffekte von Einzelrisiken
  • Berichtspflichten: Veröffentlichung von Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses
  • Prüfungspflichten: Abschlussprüfer müssen das Bestehen und den Betrieb des Risikofrüherkennungssystems sowie die Maßnahmen der internen Revision prüfen (IDW PS 340)
  • Governance-Strukturen: Erteilung des Prüfauftrags durch den Aufsichtsrat, Entgegennahme des Prüfungsberichts durch den Aufsichtsrat, verpflichtende Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung
  • Erweiterte Haftung: Verschärfte Sorgfaltspflichten für Vorstand (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) und Aufsichtsrat (§ 116 AktG)

 

Relevanz

Das KonTraG markiert einen Wendepunkt in der deutschen Unternehmensführung und gilt als Grundlage des modernen Risikomanagements. Es etablierte erstmals gesetzliche Verpflichtungen zur systematischen Risikoüberwachung in Unternehmen. Die Anforderungen wurden durch Basel II im Rahmen des Bankratings weiter verstärkt, wodurch Risikomanagement auch für die Kreditwürdigkeit relevant wurde. Das im Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) geht über die KonTraG-Anforderungen erheblich hinaus und erweitert die Verpflichtungen für haftungsbeschränkte Unternehmensträger nochmals deutlich.

 

Verwandte Begriffe und Regelwerke

  • Risikofrüherkennungssystem, Risikomanagement
  • IDW PS 340 (Prüfungsstandard für Risikofrüherkennungssysteme)
  • DIIR-Revisionsstandard Nr. 2
  • Corporate Governance, Lagebericht
  • StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)
  • Basel II, MaRisk

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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