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Kapitalanlagegesellschaft (KAG)

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Definition des Begriffs

KAG bezeichnet Kapitalanlagegesellschaft. Eine Kapitalanlagegesellschaft war nach früherem deutschen Investmentrecht ein Unternehmen, das Investmentvermögen für Anleger verwaltete und Investmentanteile ausgab. Der Begriff wurde vor allem im Investmentgesetz verwendet und prägte die Verwaltung von Publikumsfonds und Spezialfonds. Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch wurde die KAG als zentrale Rechtsfigur durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, KVG, ersetzt. Inhaltlich beschreibt KAG daher heute meist eine historische oder umgangssprachliche Bezeichnung für Fondsgesellschaften, die Portfolioverwaltung, Risikomanagement und administrative Aufgaben für Investmentvermögen wahrnehmen. Rechtlich maßgeblich ist inzwischen die KVG, die als externer Verwalter oder interne Verwaltungsgesellschaft eines Investmentvermögens auftreten kann.

 

Vorkommen und Verwendung

Der Begriff KAG erscheint weiterhin in älteren Fondsprospekten, Vertragsbedingungen, Depotauszügen, Bankunterlagen, Fachliteratur und internen Systemen. Er wird häufig verwendet, wenn auf die frühere Struktur deutscher Investmentfonds Bezug genommen wird. In aktuellen aufsichtsrechtlichen Texten steht regelmäßig die Bezeichnung Kapitalverwaltungsgesellschaft im Vordergrund.

Kernbereiche sind:

• Verwaltung von Investmentvermögen im Interesse der Anleger;
• Auswahl und Überwachung von Vermögensgegenständen nach Anlagebedingungen;
• Bewertung, Anteilpreisermittlung und organisatorische Fondsadministration;
• Zusammenarbeit mit Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Vertriebsstellen und Aufsichtsbehörden.

 

Relevanz

Die Unterscheidung zwischen KAG und KVG ist für die Auslegung älterer Fondsunterlagen und für regulatorische Übergänge wichtig. Für Anleger beschreibt KAG häufig die Gesellschaft, die für Anlagepolitik, Kostenstruktur, Risikosteuerung und Informationspflichten eines Fonds verantwortlich war. Für Banken und Vertriebsstellen ist die korrekte Einordnung relevant, weil Produktinformationen, Geeignetheitsprüfungen, Bestandsprovisionen und Meldeprozesse auf den Fondsverwalter Bezug nehmen. In der heutigen Regulierung stehen KVG, AIF-Verwaltungsgesellschaft und OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Mittelpunkt. Dadurch werden Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb klarer voneinander getrennt.

 

Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe

Verwandte Begriffe sind:

• KVG, Kapitalverwaltungsgesellschaft, heutige aufsichtsrechtliche Bezeichnung für Fondsverwalter;
• OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Verwalterin harmonisierter europäischer Wertpapierfonds;
• AIF-KVG, Verwalterin alternativer Investmentfonds;
• Verwahrstelle, Institut zur Verwahrung der Vermögensgegenstände und zur Kontrollfunktion.

 

Weitere Informationen

Wichtige Bezugspunkte sind das frühere Investmentgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und die europäische Fondsregulierung für OGAW und alternative Investmentfonds. Die Ablösung des KAG-Begriffs veränderte nicht nur die Terminologie, sondern auch die Systematik der Erlaubnispflichten, Organisationsanforderungen, Risikomanagementvorgaben und Anlegerinformationen. Bei historischen Fonds ist deshalb zu prüfen, ob mit KAG eine frühere Kapitalanlagegesellschaft oder eine heutige Kapitalverwaltungsgesellschaft gemeint ist.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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