Die Einzelkunden-Kontentrennung wird in Art. 39 Abs. 3 EMIR definiert. Sie wird durch CCP angeboten und umfasst das getrennte Führen von Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, wodurch es jedem Clearingmitglied ermöglicht wird, in Konten bei der CCP, die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden.
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