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Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG)

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Definition des Begriffs

Das Interbankenentgeltevollzugsgesetz, kurz IEVG, ist ein österreichisches Bundesgesetz. Sein Langtitel lautet Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Es wurde als Stammfassung im BGBl. I. Nr. 33/2023 kundgemacht und trat am 21. April 2023 in Kraft. Das Gesetz schafft nationale Vollzugsregeln für die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Interbankenentgelte. Interbankenentgelte sind Entgelte zwischen Zahlungsdienstleistern, die bei kartengebundenen Zahlungen anfallen. Kerninhalt ist die Benennung einer zuständigen Behörde, die Überwachung der unionsrechtlichen Vorgaben und die Festlegung von Verfahrens- und Sanktionsregeln.

 

Einordnung der Relevanz

Das IEVG ergänzt den europäischen Regulierungsrahmen für Kartenzahlungen. Es verbindet Zahlungsverkehrsrecht, Wettbewerbsrecht und Verwaltungsstrafrecht. Die EU-Verordnung begrenzt insbesondere Entgelte für Verbraucher-Debitkarten und Verbraucher-Kreditkarten. Das österreichische Gesetz sorgt dafür, dass diese Vorgaben innerstaatlich kontrolliert und durchgesetzt werden können. Es steht im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 und den Regeln für faire, transparente Kartenzahlungssysteme. Damit erhält die Marktaufsicht ein Instrument, um Preisbestandteile im Kartenverkehr nicht nur zivilrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu kontrollieren. Für Zahlungsdienstleister erhöht das die Bedeutung dokumentierter Gebührenmodelle und interner Compliance-Prozesse.

 

Betroffene

Betroffen sind vor allem:

  • Kartenemittenten und kartenausgebende Zahlungsdienstleister
  • Acquirer und andere annehmende Zahlungsdienstleister
  • Kartenzahlverfahren und verarbeitende Stellen
  • Händler als Zahlungsempfänger
  • Unternehmen, die Kartenzahlungsdienste organisatorisch oder technisch anbieten

Verbraucher werden nicht primär verpflichtet, profitieren aber mittelbar von transparenten und begrenzten Entgeltstrukturen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Überwachung und Zuständigkeit
    Die Bundeswettbewerbsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorgaben und handelt als zuständige österreichische Behörde.
  2. Entgeltgrenzen
    Verstöße gegen Obergrenzen für Interbankenentgelte bei Verbraucher-Debitkarten und Verbraucher-Kreditkarten können sanktioniert werden.
  3. Marktverhaltensregeln
    Erfasst sind Vorgaben zu Lizenzvergabe, Co-Badging, Wahl der Zahlungsmarke, Entgeltaufschlüsselung, Akzeptanzregeln und Informationen an Zahlungsempfänger.
  4. Sanktionen und Verfahren
    Verwaltungsstrafen können bis zu 75.000 Euro betragen. Bei juristischen Personen sind Geldstrafen bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes möglich.

 

Weitere Informationen

Die Vollziehung ist zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen aufgeteilt. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit zuständigen Behörden und Zentralbanken anderer EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Der Sanktionskatalog verweist auf zentrale Bestimmungen der EU-Verordnung, insbesondere Artikel 3, 4 und 6 bis 12. Das Gesetz enthält außerdem Verweisungsregeln und eine Vollstreckungsregel für behördliche Bescheide.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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