Definition des Begriffs
Das Interbankenentgeltevollzugsgesetz, kurz IEVG, ist ein österreichisches Bundesgesetz. Sein Langtitel lautet Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Es wurde als Stammfassung im BGBl. I. Nr. 33/2023 kundgemacht und trat am 21. April 2023 in Kraft. Das Gesetz schafft nationale Vollzugsregeln für die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Interbankenentgelte. Interbankenentgelte sind Entgelte zwischen Zahlungsdienstleistern, die bei kartengebundenen Zahlungen anfallen. Kerninhalt ist die Benennung einer zuständigen Behörde, die Überwachung der unionsrechtlichen Vorgaben und die Festlegung von Verfahrens- und Sanktionsregeln.
Einordnung der Relevanz
Das IEVG ergänzt den europäischen Regulierungsrahmen für Kartenzahlungen. Es verbindet Zahlungsverkehrsrecht, Wettbewerbsrecht und Verwaltungsstrafrecht. Die EU-Verordnung begrenzt insbesondere Entgelte für Verbraucher-Debitkarten und Verbraucher-Kreditkarten. Das österreichische Gesetz sorgt dafür, dass diese Vorgaben innerstaatlich kontrolliert und durchgesetzt werden können. Es steht im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 und den Regeln für faire, transparente Kartenzahlungssysteme. Damit erhält die Marktaufsicht ein Instrument, um Preisbestandteile im Kartenverkehr nicht nur zivilrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu kontrollieren. Für Zahlungsdienstleister erhöht das die Bedeutung dokumentierter Gebührenmodelle und interner Compliance-Prozesse.
Betroffene
Betroffen sind vor allem:
Verbraucher werden nicht primär verpflichtet, profitieren aber mittelbar von transparenten und begrenzten Entgeltstrukturen.
Anforderungen und Pflichten
Weitere Informationen
Die Vollziehung ist zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen aufgeteilt. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit zuständigen Behörden und Zentralbanken anderer EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Der Sanktionskatalog verweist auf zentrale Bestimmungen der EU-Verordnung, insbesondere Artikel 3, 4 und 6 bis 12. Das Gesetz enthält außerdem Verweisungsregeln und eine Vollstreckungsregel für behördliche Bescheide.
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