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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

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Definition des Begriffs

Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, ist das deutsche Gesetz für den Schutz von Personen, die beruflich erlangte Informationen über Rechtsverstöße melden oder offenlegen. Es trat am 2. Juli 2023 in Kraft und setzt die europäische Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um. Ziel ist ein verlässlicher Melderahmen, der Hinweisgeber vor Repressalien schützt und Organisationen zu geordneten Meldeverfahren verpflichtet.

 

Einordnung der Relevanz

Das HinSchG ergänzt das deutsche Arbeits-, Aufsichts- und Compliance-Recht. Es stärkt interne Kontrollsysteme, weil Hinweise auf Verstöße frühzeitig bearbeitet werden sollen. Relevanz besteht insbesondere für regulierte Unternehmen, Finanzdienstleister, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierinstitute und öffentliche Stellen. Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit Vorgaben zu Governance, Risikomanagement, Geldwäscheprävention, Datenschutz und Beschäftigtenschutz.

 

Betroffene

Verpflichtet sind unter anderem:

  • Unternehmen und öffentliche Stellen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten
  • Arbeitgeber bestimmter regulierter Branchen unabhängig von der Beschäftigtenzahl
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausgewählte Behörden
  • Organisationen, die interne Meldestellen einrichten und betreiben müssen

Geschützt werden Beschäftigte, Beamte, Selbstständige, Organmitglieder, Praktikanten, Bewerber und weitere Personen mit beruflichem Bezug zur gemeldeten Information.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Interne Meldestelle
    • Einrichtung eines vertraulichen Meldekanals
    • Benennung unabhängiger und fachkundiger zuständiger Personen
    • Möglichkeit schriftlicher oder mündlicher Meldungen
  2. Verfahrenspflichten
    • Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen
    • Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises
    • Rückmeldung über Folgemaßnahmen spätestens nach drei Monaten
  3. Schutzmechanismen
    • Verbot von Kündigung, Benachteiligung, Einschüchterung und sonstigen Repressalien
    • Beweislastregel zugunsten geschützter Hinweisgeber
    • Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Repressalienverbot
  4. Dokumentation und Vertraulichkeit
    • Schutz der Identität hinweisgebender Personen
    • sichere Aufbewahrung der Meldedaten
    • Löschung nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen

 

Weitere Informationen

Neben internen Meldestellen bestehen externe Meldestellen des Bundes und einzelner Behörden. Vorrang oder Pflicht zur internen Meldung besteht nicht. Offenlegungen gegenüber der Öffentlichkeit sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen geschützt, etwa bei ausbleibender Reaktion oder unmittelbarer Gefährdung öffentlicher Interessen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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