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Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)

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Definition des Begriffs

Das HIKrG ist das österreichische Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz. Sein Langtitel lautet Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zugunsten von Verbrauchern. Das Gesetz trat am 21. März 2016 in Kraft und setzte die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU in nationales Recht um. Es regelt Verbraucherkredite, die durch ein Hypothekarrecht oder ein vergleichbares Sicherungsrecht an unbeweglichen Sachen besichert sind, sowie Kredite zum Erwerb oder zur Erhaltung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden.

 

Einordnung der Relevanz

Das HIKrG ergänzt das österreichische Verbraucherkreditrecht und verbindet Kreditvertragsrecht mit Vorgaben zur verantwortungsvollen Immobilienfinanzierung. Es betrifft den Vertrieb, die Beratung und die laufende Behandlung von Wohnimmobilienkrediten. Im Regulierungsumfeld steht es in engem Bezug zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, zum Verbraucherkreditgesetz und zu zivilrechtlichen Informations- und Schutzvorschriften.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • Kreditinstitute, Bausparkassen und sonstige Kreditgeber, die Immobilienkredite an Verbraucher vergeben.
  • Kreditvermittler, wenn sie entsprechende Verträge anbieten, vermitteln oder vorbereiten.
  • Verbraucher, die solche Kreditverträge abschließen oder prüfen.

Nicht erfasst sind reine Unternehmerkredite, sofern kein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt ist. Für gemischte Zwecke kommt es auf die überwiegend private Nutzung an.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Vorvertragliche Information
    Kreditgeber müssen standardisierte Informationen bereitstellen, damit Verbraucher Kosten, Laufzeit, Risiken und Vertragsbedingungen vergleichen können.
  2. Kreditwürdigkeitsprüfung
    Vor Vertragsabschluss ist zu prüfen, ob der Verbraucher die Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen kann. Grundlage sind nachvollziehbare Angaben zu Einkommen, Ausgaben, Sicherheiten und finanzieller Belastbarkeit.
  3. Beratung und Transparenz
    Wer Beratung erbringt, muss Umfang und Grundlage der Empfehlung offenlegen. Werbung und Informationen dürfen nicht irreführend sein.
  4. Vertragsdurchführung
    Das Gesetz enthält Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung, zu Änderungen von Vertragsbedingungen und zu verbundenen Informationspflichten.
  5. Besondere Risikohinweise
    Bei variablen Zinssätzen, Fremdwährungen oder endfälligen Strukturen sind Risiken verständlich darzustellen. Dazu zählen Zinsänderungsrisiken, Wechselkursrisiken und Tilgungsrisiken.

 

Weitere Informationen

Die praktische Umsetzung wird durch Aufsichtspraxis, zivilrechtliche Rechtsprechung und europäische Auslegungshilfen geprägt. Die Vorschriften unterstützen eine dokumentierte Kreditentscheidung und schaffen einheitliche Mindeststandards für Produktinformationen, Beratung und Vermittlung im österreichischen Markt für Wohnimmobilienfinanzierungen. Für Institute ist das HIKrG besonders relevant, weil mangelhafte Information, unzureichende Kreditwürdigkeitsprüfung oder fehlerhafte Vermittlung rechtliche Folgen, Rückabwicklungsrisiken und aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen können.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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