Definition des Begriffs
Grundsatz II bezeichnete den deutschen Liquiditätsgrundsatz für Kreditinstitute. Er war ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur Beurteilung, ob Institute ihre kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen konnten. Der Grundsatz konkretisierte § 11 KWG und gehörte zu den früheren Grundsätzen über Eigenmittel und Liquidität der Institute. Inhaltlich verlangte er eine Gegenüberstellung verfügbarer Zahlungsmittel und liquiditätswirksamer Verpflichtungen nach Laufzeitbändern. Eine ausreichende Liquidität lag vor, wenn die maßgebliche Kennzahl den aufsichtlich geforderten Mindestwert erreichte. Zum 1. Januar 2007 wurde Grundsatz II durch die Liquiditätsverordnung abgelöst.
Vorkommen und Verwendung
Grundsatz II galt für Kreditinstitute im deutschen Bankenaufsichtsrecht. Die Institute mussten ihre Zahlungsströme laufzeitbezogen erfassen und melden. Die Aufsicht nutzte die Angaben, um kurzfristige Liquiditätsrisiken und mögliche Engpässe zu erkennen.
Kernbereiche waren:
Relevanz
Grundsatz II war ein wichtiger Vorläufer moderner Liquiditätsanforderungen. Er machte Liquidität zu einer eigenständigen aufsichtsrechtlichen Steuerungsgröße neben Eigenmitteln. Für Institute bedeutete das Verfahren, dass Zahlungsströme, Fristenstruktur und Refinanzierung systematisch überwacht werden mussten. Die spätere Liquiditätsverordnung entwickelte diesen Ansatz fort. Auf europäischer Ebene wurden die Anforderungen anschließend durch CRR, Liquiditätsdeckungsquote und weitere Meldepflichten stärker harmonisiert. Historisch zeigt Grundsatz II, wie sich die Bankenaufsicht von einfachen Kennziffern zu umfassender Liquiditätsrisikosteuerung entwickelte.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Grundsatz II ist heute vor allem für die historische Einordnung der deutschen Liquiditätsaufsicht relevant. Aktuelle Anforderungen ergeben sich aus europäischen und nationalen Vorschriften, technischen Standards, Meldebögen und bankinternen Verfahren zur Liquiditätsrisikosteuerung. Die Grundidee bleibt jedoch erhalten: Institute müssen jederzeit über ausreichende liquide Mittel verfügen, um fällige Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen zu können.
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