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Grundsatz I (Grundsatz I)

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Definition des Begriffs

Grundsatz I war ein früheres deutsches bankenaufsichtliches Eigenmittelverfahren für Institute. Der Begriff bezeichnete den Grundsatz über die Eigenmittel der Institute nach dem Kreditwesengesetz. Zweck war die Begrenzung der Risikonahme durch eine Mindestunterlegung von Kreditrisiken und Marktrisiken mit aufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmitteln. Inhaltlich knüpfte Grundsatz I an Basel I, europäische Eigenkapitalvorgaben und die nationale Ausgestaltung in § 10 KWG an. Die Regelung war quantitativ geprägt: Eigenmittel mussten in einem bestimmten Verhältnis zu gewichteten Risikoaktiva und Anrechnungsbeträgen für Marktrisikopositionen stehen. Zum 1. Januar 2007 wurde Grundsatz I durch die Solvabilitätsverordnung abgelöst.

 

Vorkommen und Verwendung

Grundsatz I wurde in der deutschen Bankenaufsicht zur Prüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung verwendet. Er galt für Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes und für bestimmte Gruppenbetrachtungen. Die Anwendung betraf vor allem die Berechnung aufsichtsrechtlicher Anrechnungsbeträge.

Kernbereiche waren:

  • Gewichtung von Forderungen nach vorgegebenen Risikoklassen,

  • Erfassung außerbilanzieller Geschäfte,

  • Behandlung derivativer Positionen,

  • Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken im Handelsbuch,

  • Nutzung bestimmter interner Modelle für Marktrisikopositionen, soweit zugelassen.

 

Relevanz

Grundsatz I war über viele Jahre ein zentrales Instrument der deutschen Solvabilitätsaufsicht. Er begrenzte Kreditwachstum, Handelsbuchrisiken und sonstige risikobehaftete Geschäfte durch Kapitalanforderungen. Für Institute beeinflusste er Kreditvergabe, Portfoliostruktur, Handelsaktivitäten und Kapitalplanung. Seine Bedeutung liegt heute vor allem in der historischen Einordnung der Eigenmittelregulierung. Der Übergang zur Solvabilitätsverordnung und später zur Kapitaladäquanzverordnung führte zu stärker risikosensitiven Verfahren, erweiterten Offenlegungspflichten und einer stärkeren Einbindung interner Risikomessung.

 

Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe

  • Eigenmittelgrundsatz: beschreibende Bezeichnung für die Kapitalunterlegung nach Grundsatz I.

  • Basel I: internationaler Rahmen, an dem sich die frühere Eigenkapitalunterlegung orientierte.

  • Solvabilitätsverordnung: Nachfolgeregelung ab 2007 zur Umsetzung von Basel II.

  • CRR: späterer unmittelbar geltender EU-Rahmen für Eigenmittelanforderungen.

  • Risikoaktiva: nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewichtete Vermögenspositionen.

 

Weitere Informationen

Grundsatz I stand im Zusammenhang mit § 10 KWG, europäischen Bankenrichtlinien, der Kapitaladäquanzrichtlinie und den Baseler Eigenkapitalstandards. Die Weiterentwicklung der Regulierung ersetzte pauschale Risikogewichte schrittweise durch differenziertere Ansätze für Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko. In der heutigen Praxis ist Grundsatz I vor allem für Altfälle, historische Aufsichtsdokumente und die Entwicklung der Eigenmittelregulierung relevant.

 

 

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