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Grundsatz I (Grundsatz I)

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Definition

Der Grundsatz I war eine Regelung der deutschen Bankenaufsicht, die Mindestanforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten festlegte.

Kerninhalt

  • Er verpflichtete Kreditinstitute, ausreichend Eigenkapital vorzuhalten, um ihre eingegangenen Risiken (insbesondere Kredit- und Marktpreisrisiken) abzudecken.
  • Er definierte, in welchem Verhältnis die risikogewichteten Aktiva zum haftenden Eigenkapital stehen durften (Solvabilitätskoeffizient).

Historische Einordnung

  • Der Grundsatz I wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG) erlassen.
  • Er setzte u.a. die Basel-I-Regelungen in deutsches Recht um.
  • 2007 wurde er durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) abgelöst, die auf dem Basel-II-Rahmenwerk basierte und deutlich differenziertere Methoden zur Risikomessung (Standardansatz, IRB-Ansatz) einführte.

Nachfolger

SolvV (2007) --> später ersetzt durch die Capital Requirements Regulation (CRR) im europäischen Kontext.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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