Definition des Begriffs
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ist eine deutsche Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), zuletzt geändert am 25. März 2026. Sie trat am 1. Januar 2014 in Kraft und ergänzt die Großkreditvorschriften der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) sowie die Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG). Die GroMiKV ist eine verbindliche Vorgabe für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland und dient der Umsetzung der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) sowie der Anpassung des nationalen Aufsichtsrechts an die CRR.
Einordnung der Relevanz
Die GroMiKV ist ein zentrales Instrument zur Begrenzung von Konzentrationsrisiken im deutschen Bankensektor. Sie nutzt Wahlrechte der europäischen Kapitaladäquanzverordnung und konkretisiert nationale Meldepflichten. Die Verordnung gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörden BaFin und Deutsche Bundesbank zeitnah Informationen über wesentliche Kreditengagements erhalten und systemische Risiken durch Klumpenrisiken frühzeitig erkennen können.
Betroffene
Von der GroMiKV betroffen sind sämtliche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die dem KWG unterliegen. Dies umfasst Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Wertpapierfirmen sowie deren Zweigniederlassungen in Deutschland. Die Pflichten gelten sowohl für bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht als auch für weniger bedeutende Institute unter nationaler Aufsicht.
Anforderungen und Pflichten
Die GroMiKV gliedert sich in folgende Bereiche:
1. Ergänzende Regelungen für Großkredite (§§ 1 bis 10)
2. Bestimmungen für Millionenkredite (§§ 11 bis 18)
3. Technische Vorgaben
Die Evidenzzentrale der Bundesbank sammelt Millionenkreditdaten zentral und ermöglicht den Instituten Abfragen zur Gesamtverschuldung ihrer Kreditnehmer.
Weitere Informationen
Die GroMiKV wird regelmäßig an europäische Vorgaben angepasst. Aktuell wird im Rahmen des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes eine Anhebung der Millionenkredit-Meldegrenze von 1,0 Mio. Euro auf 2,0 Mio. Euro diskutiert. Die Verordnung steht im engen Zusammenhang mit CRR, CRD, KWG und MaRisk.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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