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Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz (FMStFEntwG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz (FMStFEntwG), auch als Bad Bank-Gesetz bezeichnet, ist ein deutsches Bundesgesetz vom 22. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1980), das am 23. Juli 2009 in Kraft trat. Es ergänzt und erweitert das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) vom 17. Oktober 2008 und war eine direkte Reaktion auf die globale Finanz- und Bankenkrise 2008/2009. Ziel des Gesetzes ist es, Kreditinstituten die Möglichkeit zu geben, risikobehaftete Wertpapiere und Positionen aus ihren Bilanzen auszulagern, um dadurch ihre Kapitalausstattung zu verbessern und ihre Stabilität wiederherzustellen.

 

Einordnung der Relevanz

Das FMStFEntwG war ein zentrales Instrument der deutschen Finanzmarktrettungsarchitektur während der Finanzkrise. Es ermöglichte Banken die strukturierte Auslagerung toxischer Assets und nicht strategischer Geschäftsbereiche, um die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems zu erhalten. Das Gesetz steht im Kontext weiterer Stabilisierungsmaßnahmen wie dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) und bildet zusammen mit diesen das regulatorische Fundament für die Bewältigung der damaligen Systemkrise.

 

Betroffene

Antragsberechtigt waren Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften sowie deren in- und ausländische Tochtergesellschaften, sofern die Muttergesellschaft zum 31. Dezember 2008 ihren Sitz in Deutschland hatte. Auch Zweckgesellschaften konnten im Rahmen des Anstaltsmodells einbezogen werden.

 

Anforderungen und Pflichten

Das FMStFEntwG sah zwei alternative Modelle vor:

1. Zweckgesellschaftsmodell

  • Übertragung strukturierter Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden, auf eigens gegründete Zweckgesellschaften
  • Refinanzierung durch Ausgabe nicht handelbarer Schuldtitel mit SoFFin-Garantie, die EZB-repofähig waren
  • Bewertung zu 90 Prozent des Buchwerts (30. Juni 2008 oder 31. März 2009) oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert
  • Marktgerechte Vergütung an den SoFFin: Risikoprämie, Marge und Ausgleichsbetrag
  • Nachhaftung der Anteilseigner für maximal 20 Jahre

2. Anstaltsmodell (AidA-Modell)

  • Übertragung von Risikopositionen und nicht strategienotwendigen Geschäftsbereichen auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Abwicklungsanstalten
  • Übertragung per Asset-Deal, Ausgliederung, Abspaltung oder auf sonstige Weise
  • Eigentümerhaftung entsprechend der Beteiligungsquote, gesamtschuldnerisch im Außenverhältnis
  • Sonderregelungen für Sparkassenverbünde und börsennotierte Unternehmen

Gemeinsame Anforderungen:

  • Offenlegung aller Risiken und Durchführung von Stresstests
  • Nachweis eines tragfähigen Geschäftsmodells
  • Angemessene Kapitalausstattung
  • Auflagen nach der Finanzmarktstabilisierungsverordnung: Nachhaltigkeit der Geschäftspolitik, ausreichende Kreditvergabe an KMU, Überprüfung der Vergütungssysteme, Ausschüttungsbeschränkungen

 

Weitere Informationen

Die Antragsfrist für das Zweckgesellschaftsmodell endete am 22. Januar 2010, für das Anstaltsmodell am 31. Dezember 2010. Die Verwaltung erfolgte durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) in Frankfurt am Main im Auftrag des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin). Das Zweckgesellschaftsmodell wurde von der EU-Kommission am 31. Juli 2009 nach den Beihilfevorschriften genehmigt.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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